In der Diskussion über die Frage der Erwerbsfähigkeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich haben die vielfachen Interventionen der BAG WfbM ein erstes Ergebnis gezeigt: Die strittige Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 8 SGB II, die die Grundlage für zahlreiche Sozialhilfeträger darstellte, anspruchsberechtigte Menschen in den Bereich des SGB II zu verweisen, liegen seit gestern in überarbeiteter Fassung vor: Erwerbsfähigkeit.pdf .
Danach erkennt die BA jetzt an, daß behinderte Menschen, die sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt befinden, voll erwerbsgemindert sind. Bei diesem Personenkreis ist ohne weitere Prüfung von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Damit ist zumindest ein Teil der Argumentation der Sozialämter - und zugleich eine ganz wesentliche Fragestellung der Werkstätten - eindeutig beantwortet.
Die bereits vor einiger Zeit durch das BMAS klargestellte Frage zur Erwerbsfähigkeit auf sogenannten Übergangsplätzen wird ebenfalls in dem Papier bestätigt.
Für die Teilnehmer derzeit noch ungeklärt ist die - durch das Schreiben des BMAS aufgeworfene – Frage, ob sie nun Ansprüche nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) oder nur nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) haben. Festgemacht wird dieser Standpunkt einerseits an der möglicherweise fehlenden „Dauerhaftigkeit“ der Erwerbsminderung bzw. auf der anderen Seite an der Umsetzung des § 45 Absatz 1 Zf. 2 SGB XII, der eingeführt wurde, um dem Teilnehmer gerade diese Überprüfung zu ersparen, und der die Stellungnahmen des Fachausschusses explizit als ausreichendes Element beschrieben hatte.