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Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Dritte
Der Inhaber eines Unternehmens haftet für Urheberrechtsverletzungen, die von einem durch ihn Beauftragten begangen werden auch, wenn dieser Beauftragte selbstständig tätig ist, aber in die Organisation des Betriebs eingebunden wird.
Das OLG Frankfurt hatte folgenden Fall zu entscheiden: Aufgrund eines Lizenzvertrags war die Klägerin ausschließlich berechtigt, die Cartoonvorlagen, Fotos und Texte eines bekannten Cartoonisten durch Übertragung einfacher Nutzungsrechte zu verwerten. Auf einer Internetseite wurden ohne Zustimmung der Klägerin zwei dieser Cartoons abgebildet. Unter der Rubrik „Unternehmensinformationen“ wurde der Beklagte als „Geschäftsführung“ bezeichnet, im Impressum war seine Kontonummer angegeben. Ferner wurde auf der Seite für die Leistungen des Unternehmens des Beklagten geworben. Tatsächlich war jedoch nicht der Beklagte sondern ein Dritter Inhaber der Domain. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Einsatzstrafe von 5.000 Euro. Nach Einreichung und Zustellung der Klage hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben mit einer Vertragsstrafenspanne von 1.500 bis 7.500 Euro.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in zwei Instanzen erfolgreich geführt. Das OLG hat hierbei beachtenswerte Rechtsgrundsätze aufgestellt bzw. weiterentwickelt.
Das OLG hat den Beklagten nach 100 UrhG als Verantwortlichen für die auf der Internetseite erfolgte Urheberrechtsverletzung gesehen. Danach haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für die Urheberrechtsverletzung durch einen Beauftragten. Beauftragter im Sinne dieser Vorschrift ist auch der selbstständige Unternehmer, der so in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist, daß der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluß auf die Tätigkeit des Beauftragten hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt. Die Nennung des Beklagten im Impressum sowie die veröffentlichte Werbung erfüllen vorliegend bereits diese Voraussetzungen. Der Beklagte haftet nach § 97 UrhG als Störer, da er allein durch seine Nennung auf der Internetseite adäquat an der urheberrechtlichen Rechtsverletzung der Klägerin mitgewirkt hat.
Das Haftungsprivileg des § 8 Abs 2 TDG hilft dem Beklagten nicht. § 8 TDG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus. Zum anderen setzt es voraus, daß es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Information (Verwendung der Cartoons) um eine fremde Information handelt. Fremde Informationen sind aber dann nicht mehr fremd im Sinne der § 8 ff. TDG, wenn der Diensteanbieter sie sich zu eigen macht. Dieses Merkmal ist hier bereits dadurch erfüllt, daß auf der betreffenden Webseite Werbung für den Betrieb des Beklagten gemacht wurde.
Schließlich sah das OLG die Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungserklärung des Beklagten auch nicht als beseitigt an. Verspricht der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe innerhalb einer im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmenden Spanne, so ist als Obergrenze in etwa das Doppelte des im Grundfall zu erwartenden angemessenen Mittelbetrags (5.000 Euro) anzusetzen.
OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2008, 11 U 28/07
Quelle: StWK – Steuer- und Wirtschafts-Kurzpost, Heft 19, 15.10.2008
Das OLG Frankfurt hatte folgenden Fall zu entscheiden: Aufgrund eines Lizenzvertrags war die Klägerin ausschließlich berechtigt, die Cartoonvorlagen, Fotos und Texte eines bekannten Cartoonisten durch Übertragung einfacher Nutzungsrechte zu verwerten. Auf einer Internetseite wurden ohne Zustimmung der Klägerin zwei dieser Cartoons abgebildet. Unter der Rubrik „Unternehmensinformationen“ wurde der Beklagte als „Geschäftsführung“ bezeichnet, im Impressum war seine Kontonummer angegeben. Ferner wurde auf der Seite für die Leistungen des Unternehmens des Beklagten geworben. Tatsächlich war jedoch nicht der Beklagte sondern ein Dritter Inhaber der Domain. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Einsatzstrafe von 5.000 Euro. Nach Einreichung und Zustellung der Klage hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben mit einer Vertragsstrafenspanne von 1.500 bis 7.500 Euro.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in zwei Instanzen erfolgreich geführt. Das OLG hat hierbei beachtenswerte Rechtsgrundsätze aufgestellt bzw. weiterentwickelt.
Das OLG hat den Beklagten nach 100 UrhG als Verantwortlichen für die auf der Internetseite erfolgte Urheberrechtsverletzung gesehen. Danach haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für die Urheberrechtsverletzung durch einen Beauftragten. Beauftragter im Sinne dieser Vorschrift ist auch der selbstständige Unternehmer, der so in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist, daß der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluß auf die Tätigkeit des Beauftragten hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt. Die Nennung des Beklagten im Impressum sowie die veröffentlichte Werbung erfüllen vorliegend bereits diese Voraussetzungen. Der Beklagte haftet nach § 97 UrhG als Störer, da er allein durch seine Nennung auf der Internetseite adäquat an der urheberrechtlichen Rechtsverletzung der Klägerin mitgewirkt hat.
Das Haftungsprivileg des § 8 Abs 2 TDG hilft dem Beklagten nicht. § 8 TDG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus. Zum anderen setzt es voraus, daß es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Information (Verwendung der Cartoons) um eine fremde Information handelt. Fremde Informationen sind aber dann nicht mehr fremd im Sinne der § 8 ff. TDG, wenn der Diensteanbieter sie sich zu eigen macht. Dieses Merkmal ist hier bereits dadurch erfüllt, daß auf der betreffenden Webseite Werbung für den Betrieb des Beklagten gemacht wurde.
Schließlich sah das OLG die Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungserklärung des Beklagten auch nicht als beseitigt an. Verspricht der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe innerhalb einer im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmenden Spanne, so ist als Obergrenze in etwa das Doppelte des im Grundfall zu erwartenden angemessenen Mittelbetrags (5.000 Euro) anzusetzen.
OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2008, 11 U 28/07
Quelle: StWK – Steuer- und Wirtschafts-Kurzpost, Heft 19, 15.10.2008