Arbeitswelt 12.11.08
Neues Pflegezeitgesetz gilt auch für Werkstattbeschäftigte
Das „Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“ (PfWG) hat mit Wirkung zum 01.07.2008 u. a. das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) eingeführt. Danach können Arbeitnehmer ohne Gefährdung des Arbeitsplatzes für eine begrenzte Zeit von der Arbeit freigestellt werden und/oder in Teilzeit arbeiten, um Angehörige zu pflegen.

Über das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis ist das PflegeZG im Zusammenhang der Arbeitnehmerschutzgesetze auch auf Werkstattbeschäftigte anzuwenden. Der Geltungsbereich des Gesetzes (§ 7) entspricht z. B. dem des Teilzeitbefristungsgesetzes (die Analogie ergibt sich jedoch nicht über die dort erwähnten „arbeitnehmerähnlichen Personen“, sondern über den Anspruch der Werkstattbeschäftigten, wonach Schutzrechte wie bei Arbeitnehmern Geltung haben).

Ähnlich der Elternzeit für die Kindererziehung soll das PflegeZG langfristige Pflegezeit erlauben ohne das Rehabilitationsverhältnis dabei in Frage zu stellen.

Damit haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Tage der Werkstatt fernzubleiben, wenn dies erforderlich sein sollte, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation entweder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Die Werkstatt sollte grundsätzlich mit einer Vereinbarung regeln, daß sie sich für diese Zeit zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet.

Weiterhin sind auch Werkstattbeschäftigten bis zu sechs Monaten vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung selbst pflegen (auch wenn sie dazu eine ambulante Pflege teilweise mit in Anspruch nehmen). Darüber muß mit der Werkstatt eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Im Berufsbildungsbereich sollte die Pflegezeit nicht auf die Gesamtzeit angerechnet werden können (analog § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG). Im Arbeitsbereich besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes. Es ist jedoch möglich, eine vertragliche Regelung zugunsten des Beschäftigten abzuschließen, z. B. über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in bestimmtem Umfang.

Die Sozialversicherung besteht in dieser Zeit weiter. Für das Leistungsentgelt gelten die jeweils gültigen Regelungen der Vergütungsvereinbarung mit den Leistungsträgern, analog zur Elternzeit oder beim längern krankheitsbedingten Fehlen. Auch die Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der Pflegezeit gelten analog.


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