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Darin wird noch einmal die Bedeutung zentraler Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen für diese Konvention betont. Mit ihr werden die dort verankerten Grundrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert. „Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.“ (vergleiche Bundsratsdruckdache 760/08 vom 17.Oktober 2008, A. Problem und Ziel).
Für den Bereich der Werkstätten ist besonders der Artikel 27 zu den Themen Arbeit und Beschäftigung interessant. In Zusammenhang mit der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit werden von den Unterzeichnerstaaten dort „Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen“ gefordert.
Eine weitergehende Analyse zur Bedeutung der Konvention für die Werkstätten in Deutschland wird im Werkstatt:Dialog erfolgen.