Arbeitswelt 18.11.08
Urteil zu ausgelagerten Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten
Ein lange währender Streit ist durch ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Sozialgerichtes Berlin vorläufig beendet worden. Strittig war, ob ausgelagerte Arbeitsplätze einer Werkstatt in einem Integrationsprojekt eingerichtet werden dürften.

Geklagt hatte eine Berliner Werkstatt gegen die Auflage der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Anerkennungsbehörde. Sie versah den Anerkennungsbescheid u. a. mit der Auflage, die Errichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsunternehmen zu unterlassen. Die Werkstatt verwies darauf, daß es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Insbesondere könne nicht erkannt werden, daß dadurch die Ausgabenstellung einer Werkstatt gesichert würde. Zudem gebe es auch kein Verbot einer Kooperation einer Werkstatt mit einem Integrationsprojekt.

Die BA beruft sich dagegen auf die Werkstattempfehlungen Nr. 7.2.5 der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), nach der die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zweitweise Beschäftigung von Werkstattbeschäftigten in einem Integrationsprojekt abzulehnen sei. Die BAGüS begründet dies wie folgt:

„Auch wenn Integrationsprojekte i. S. von § 132 SGB IX dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, so ist doch zu bedenken, daß ihre Aufgabenstellung nach § 133 SGB IX u. a. mit der Zielsetzung einer zeitweisen Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz i. S. von § 5 Abs. 4 WVO identisch ist, nämlich Vorbereitung auf die Beschäftigung im Projekt. Die Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt ist somit eine eigenständige Maßnahme nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 133 SGB IX, die im Rahmen der Möglichkeiten nach § 134 SGB IX sowie den nach leistungsrechtlichen Vorschriften der gegenüber dem Sozialhilfeträger vorrangigen Rehabilitationsträger zu finanzieren ist. Die Beschäftigung in einem Integrationsprojekt setzt, sofern sie nicht im Rahmen eines Praktikums erfolgt, voraus, daß der behinderte Mensch mit Beginn der Maßnahme aus der Werkstatt ausscheidet.“

Es würde daher zu „einer Vermischung der Förderungen“ kommen. Gegen die Errichtung von ausgelagerten Arbeitsgruppen in einem Integrationsprojekt bestünden hingegen auch aus Sicht der BAGüS keine Bedenken.

Das Gericht sah für diese Regelung keine Rechtsgrundlage. Vielmehr sei es gesetzlicher Auftrag, den Übergang behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen zu fördern ohne dabei Integrationsprojekte nach § 132 SGB IX auszuschließen. Vielmehr bestehe gerade hier die Möglichkeit zur Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit. Integrationsprojekte gehören per Definition zum allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht zu einem geschützten oder therapeutisch ausgerichteten Sonderarbeitsmarkt. Auch der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WVO ist zu entnehmen, daß eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen ist. Das gilt selbst dann, wenn Integrationsprojekte eine soziale Aufgabe wahrnehmen, also nicht allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. „Dies spiegelt sich auch im Ratgeber des Bundesministerium für Arbeit und Soziales für behinderte Menschen wieder, wenn dort auf Seite 37 ausgeführt wird, daß Integrationsprojekte insbesondere zur Eingliederung von in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen.“

Insbesondere bestehe keine Vermischung der Förderung, so das Gericht. Denn auch bei einer zeitweisen Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz im Integrationsprojekt liege eine personenbezogene Förderung vor, die nachvollziehbar und überprüfbar sei. So werde eine Doppelförderung vermieden.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist mit ihm ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung im Sinne des zu fördernden Personenkreises getan worden. Es war stets die Auffassung der BAG WfbM, daß es der gesetzlichen Zielsetzung widerspricht, Werkstattbeschäftigten den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt durch Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in einem Integrationsunternehmen zu verwehren. Vielmehr sollten die Rehabilitationsträger ihre Leistungen koordinieren und bei der Leistungsgewährung im Interesse des behinderten Menschen zusammenwirken. Auch für Träger von Werkstätten und Integrationsprojekten ergibt sich durch dieses Urteil eine lang geforderte Rechtsklarheit bei der individuellen Förderung von Beschäftigten, insbesondere beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2008, Az: S 60 AL 753/07.


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