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Geändertes Verfahren beim Einzug der Insolvenzgeldumlage
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG), das mit Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes Teil 1 Nr. 50 vom 30.10.2008 in Kraft ist, erfolgte auch eine Änderung des SGB III. Dessen §§ 358 – 362 regeln die Insolvenzgeldumlage für umlagepflichtige Arbeitgeber.

Materiell hat sich an der Umlagepflicht – mit den bisher auch bestehenden Ausnahmen – nichts verändert. Grundlage der Berechnung ist das Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt. Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet, sie ist vom Arbeitgeber alleine zu tragen.

Neu ist, daß der Einzug der Umlage nicht mehr durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Ablauf eines Kalenderjahres (aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorjahresentgelte der Beschäftigten) erfolgt. Künftig wird der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld den Einzugsstellen (§ 28h und 28i SGB IV) übertragen. Die Umlage wird zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d SGB IV) eingezogen. Damit wird auch die Prüfung des Einzugs des Umlage im Rahmen der Prüfung des Einzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrages vorgenommen.

Die Umlage zur Zahlung des Insolvenzgeldes ist künftig monatlich zu zahlen.

Die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage löst das bisherige Umlageverfahren ab. Die Umlage für das Jahr 2008 wird noch nach dem bisher geltenden Recht im Folgejahr berechnet. Um sie abwickeln zu können, bleiben hierfür die bisher geltenden Regelungen nach Inkrafttreten der Neureglung in Kraft.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Internet unter www.bgblportal.de externer Link.


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