Nachdem sich der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat im Laufe der vergangenen Wochen auf einen Kompromiß hinsichtlich der geplanten Steueränderungen und Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zu den Reformen am Arbeitsmarkt verständigt hat, steht nach heutiger Verabschiedung im Bundesrat die endgültige Gestalt der Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel fest. Die Haufe Mediengruppe informiert aktuell über die heute beschlossenen gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel. Ein Großteil davon tritt bereits zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Vorziehen der Steuerreform auf 2004
Der Vermittlungsausschuß hat sich hinsichtlich des geplanten Vorziehens der gesamten dritten Steuerreformstufe auf ein vorerst hälftiges Vorziehen von 2005 auf 2004 verständigt. Das Vorziehen der Steuerreform bedeutet, daß es für das Jahr 2004 komplett neue Lohnsteuerwerte gibt. So wird ab dem 1. Januar 2004 der einkommensteuerliche Eingangssteuersatz von derzeit 19,9 % auf 16 % gesenkt (2005 auf 15 %) und der Höchststeuersatz von derzeit 48,5 % auf 45 % (2005 auf 42 %) herabgesetzt. Der Grundfreibetrag wird ab 2004 auf 7.664 Euro angehoben.
Neue Sozialversicherungswerte 2004
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden nur leicht angehoben. Dadurch steigen sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil für Spitzenverdiener zum Jahreswechsel nur leicht an, soweit sie nicht zusätzlich durch eine Beitragssatzänderung beeinflußt werden. So steht beispielsweise der monatlichen Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung von 2002/2003 in den alten Bundesländern um 600 Euro (neue Bundesländer 500 Euro) diesmal ein Plus von lediglich 50 bzw. 100 Euro gegenüber.
Der ab 2004 anzuwendende durchschnittliche Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen steigt auf 14,3 % (entgegen 14,0 % im Jahr 2003). Dies bedeutet, daß der maximale Beitragszuschuß an privat versicherte Arbeitnehmer zu deren Krankenversicherung von 241,50 Euro im laufenden Jahr auf 249,36 Euro klettern wird.
Steuerlicher Verlustausgleich
Der bisher nur eingeschränkt mögliche steuerliche Verlustausgleich - nur Gewinne und Verluste innerhalb derselben Einkunftsart konnten unbeschränkt verrechnet werden - wird abgeschafft. Ab 2004 können demnach Verluste aus einer Einkunftsart, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraums angefallen sind, unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden. Eine Verschärfung der steuerlichen Verlustnutzung stellt hingegen die Einführung einer sog. Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach nur begrenzt möglichen Nutzung (Sockelbetrag i. H. v. 1 Mio. Euro) steuerlicher Verlustvorträge dar. Über den Sockelbetrag hinausgehende steuerliche Verluste können bis zu 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
AfA-Halbjahresregelung
Die bisher anwendbare Halbjahresregelung für Absetzungen für Abnutzungen (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird ab 2004 abgeschafft. Bislang konnte bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts im ersten Halbjahr der volle AfA-Jahresbetrag, bei Anschaffung im zweiten Halbjahr der halbe AfA-Jahresbetrag geltend gemacht werden. Ab 2004 wird diese Vereinfachungsregelung entfallen und künftig AfA erst vom Zeitpunkt der Anschaffung ("Pro rata Temporis") an möglich sein.
Entfernungspauschale
Der Vermittlungsausschuß hat sich darauf geeinigt, die Entfernungspauschale ab dem 1. Januar 2004 einheitlich auf 30 Cent pro Entfernungskilometer zu kürzen. Die Höhe der Entfernungspauschale wird begrenzt auf 4.500 Euro im Kalenderjahr für den Fall, daß kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzt wird.
Neuregelung zur Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage bleibt nach Verständigung im Vermittlungsausschuß erhalten, erhält aber eine Modifizierung. Das Gesamtvolumen der Eigenheimzulage wird bei nach dem 31. Dezember 2003 angeschafften bzw. hergestellten Förderobjekten oder für den Fall des Beitritts in eine Genossenschaft um ca. 30 % gesenkt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt.
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag wird von 1.550 Euro auf 1.370 Euro abgesenkt.
Job-Tickets
Ab 1. Januar 2004 sind die bislang steuerfreien Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Job-Tickets) lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerpflicht kann dadurch abgegolten werden, indem der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschalierung vornimmt.
Rabattfreibetrag/Sachbezüge
Der Rabattfreibetrag für Sachprämien, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber erhält und von diesem nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, wird von 1.224 Euro auf 1.080 Euro reduziert. Die bisherige Nichtaufgriffsgrenze für einzeln bewertete Sachbezüge (z.B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) wird von 50 Euro auf 44 Euro herabgesetzt.
Geschenke/Bewirtung
Geschenkaufwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, werden zukünftig bis maximal 35 Euro (bislang: 40 Euro) als Betriebsausgabe abziehbar sein. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß sind künftig mit 70 % (bislang 80 %) der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen
Die heute im Lohnsteuerverfahren hauptsächlich noch papiergebundenen Abläufe zwischen Unternehmen/Privatpersonen und den Finanzbehörden werden zukünftig soweit wie möglich vollständig elektronisch abgewickelt werden. Ein erster Schritt wird dabei mit der von der Bundesregierung für das Jahr 2004 eingeführten Modernisierung des Lohn- und Einkommensteuerverfahrens durch die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung getan.
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004
Die ab 1. Januar 2004 geltenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 beinhalten, daß die Lohnsteuer künftig auch bei sonstigen Bezügen einbehalten wird und daß die 150 Euro-Grenze entfällt. Der Maßstabzinssatz, ab dem bei Arbeitgeberdarlehen kein Zinsvorteil anzusetzen ist, wird von 5,5 % auf 5 % gesenkt.
Neuregelung der Gewerbesteuer
Die von der Bundesregierung geplante Einbeziehung selbständig Tätiger in die Gewerbesteuerpflicht erfolgt nicht. Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bleibt, entgegen der ursprünglich geplanten Abschaffung, weiterhin erhalten. Aufgrund der Zurückführung der Gewerbesteuerumlage von 28 % auf 20 % werden für die Kommunen ca. 3 Mrd. Euro Mehreinnahmen erwartet.
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Das Gesetz zu den Reformen am Arbeitsmarkt bringt aus arbeitsrechtlicher Sicht unter anderem die Änderung des Kündigungsschutzgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes mit sich. So gilt z.B. in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, die ab Januar 2004 neu eingestellt werden, nicht. Daneben bleibt es beim bisherigen Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern. Bei Kündigungen wird die Sozialauswahl auf vier Grunddaten beschränkt: Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderteneigenschaft. Außerdem gibt es künftig einen gesetzlichen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer betriebsbedingten Kündigung, sofern der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Der Anspruch setzt einen Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus. Für alle Klagen gegen eine Kündigung beträgt die Frist einheitlich drei Wochen. Zum 1. Januar 2004 tritt auch die Neuregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft, wonach Existenzgründer in den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens mit Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen dürfen.
Wiedergewährung des vollen Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Fahrzeuge im Unternehmensbereich § 15 Abs.
1b UStG Die Streichung der bisherigen Vorschrift (50 %-Regelung) führt dazu, daß ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug, das er nicht zu weniger als 10% unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Anschaffungsnaher Aufwand § 6 Abs.1 Nr.1a EStG
Die bisherige Verwaltungsregelung des R 157 Abs.4 der Einkommensteuerrichtlinien zum anschaffungsnahen Aufwand ist in § 6 Abs.1 Nr.1a EStG gesetzlich verankert. Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Sie sind damit zu aktivieren, dürfen also nicht direkt in den Aufwand gestellt werden.
IAS/IFRS-Neuanwender müssen die Eröffnungsbilanz 2004 in IFRS aufzustellen.
IAS 32 und IAS 39 sind noch unklar.
Die Vorlage von Abschlüssen nach IFRS zum 31. Dezember 2005 verpflichtet dazu, bereits zum 31. Dezember 2004 Vergleichszahlen zu präsentieren. Die Bereitstellung dieser Informationen setzt eine Rechnungslegung nach IFRS während des gesamten Jahres 2004 voraus. Folglich ist am 1. Januar 2004, ausgehend von der Bilanz per 31. Dezember 2003, eine Eröffnungsbilanz nach IFRS zu erstellen. Dieser Zeitplan zwang somit zu entsprechender Vorbereitung bei den Gesellschaften, ihren Verantwortlichen und ihren Systemen ab dem Jahre 2003. Entsprechendes gilt natürlich auch für die Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Unsicherheit besteht noch über zwei Normen, deren Verabschiedung bis zum 31. März 2004 geplant ist: IAS 32 und IAS 39. Diese müssen rückwirkend zum 1. Januar 2004 integriert werden, obwohl sie zu diesem Datum noch nicht definitiv sind. Des Weiteren läuft bis Ende 2003 im Rahmen eines Improvement-Projektes die Überarbeitung von zwölf Standards. Hochrangige Mitglieder von IASB und EU-Kommission haben allerdings zugesichert, das von April 2004 bis voraussichtlich Ende 2005 erst einmal keine neuen Standards zur Anwendung gelangen werden, um den Umstellungsprozeß nicht weiter zu belasten.
Bilanzrechtsreformgesetz (Referentenentwurf vom 15. Dezember 2003)
Drei Punkte sind besonders wichtig: Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz sollen die Größenklassen für Kapitalgesellschaften (§267 HGB) beim Umsatzkriterium angepaßt werden. Bei den IAS ist das Mitgliedstaatswahlrecht in Deutschland als Unternehmenswahlrecht gefaßt. Mutterunternehmen, die nicht unter die IAS-Pflicht fallen, dürfen ihren Konzernabschluß (befreiend) nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen (§ 315a HGB). Die Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern wird verschärft. Abschlußprüfer müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen.
Bilanzkontrollgesetz (Referentenentwurf vom 8. Dezember 2003)
BMF und BMJ planen das Einrichten einer Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung. Damit erhöht sich als Reaktion auf die Bilanzmanipulationsfälle der Druck auf Wirtschaftsprüfer und Unternehmen. Die Prüfstelle greift im konkreten Verdachtsfall, auf Verlangen der BaFin sowie auf Basis von Stichproben ein und checkt die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen.
Neue Vorschriften für Rechnungen
Die für eine Rechnung erforderlichen Angaben als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind im § 14 Abs.4 UStG erweitert. Neben bisher schon erforderlichen Angaben sind Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer und der anzuwendende Steuersatz sowie in Fällen der Zahlung vor Rechnungsstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben.
Quelle: Haufe Mediengruppe, Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg, www.haufe.de , Dezember 2003