Politik 19.12.08
Medienecho auf das Urteil zum Mittagessen
Das Urteil zum Mittagessen in Werkstätten hat in der Presse eine beachtliche Resonanz erfahren. Das Bundessozialgericht hatte entschieden, daß die Kosten für Mittagessen in Werkstatt für behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen teilstationär sind, durch überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten sind.

Die Medieninformation des Bundessozialgerichts zum Urteil finden Sie hier: www.juris.bundessozialgericht.de externer Link

Das Echo:

Ärzte Zeitung, 10.12.2008, www.aerztezeitung.de externer Link:

„Behinderte, die ganztags in betreuten Werkstätten arbeiten, haben einen Anspruch auf ein kostenloses Mittagessen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag in einem Musterverfahren entschieden. Demnach gehört ein Mittagessen zur Eingliederungshilfe und muß deshalb von deren Träger bezahlt werden."

Fokus online, 09.12.2008, www.focus.de externer Link:

„Die Sozialhilfe muß das Mittagessen in Behindertenwerkstätten voll bezahlen, da das Essen der Persönlichkeitsentwicklung und Integration diene.“

Frankfurter Rundschau, 09.12.2008, www.fr-online.de externer Link:

„Demnach gehört ein Mittagessen zur Eingliederungshilfe und muß von deren Träger bezahlt werden. ‚Das Ziel dieser Hilfe ist es, den Behinderten zu integrieren. Da gehört das Essen und vor allem das Essen in der Gemeinschaft dazu’“.

Mit ausdrücklicher Genehmigung des Landesverbandes der Lebenshilfe Bayern, der den Prozeß maßgeblich vorangetrieben hat, veröffentlichen wir hier dessen Einschätzung:

Die schriftlichen Begründungen der Urteile liegen noch nicht vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist mit einer Umsetzung durch die Bezirke zu rechnen. Pressemeldungen zufolge hat der Präsident des Verbands der bayerischen Bezirke bereits eine umfassende und vollumfängliche Umsetzung zugesagt.

Der Landesverband wird Gespräche mit dem Verband der bayerischen Bezirke aufnehmen, um eine möglichst einheitliche und unbürokratische Handhabung für die Betroffenen und die Werkstattträger sicherzustellen.

Aus Sicht des Landesverbands ergeben sich nunmehr folgende rechtliche Konsequenzen des Urteils:

a) Behinderte Mitarbeiter

Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang auch das Urteil des BSG vom 11.12.2007 (AZ B 8/9b SO 21/06 R, vgl. Infodienst Elternberatung, Ausgabe 06/2007, dort Punkt 1), nach dem der Grundsicherungsträger den Regelsatz der Grundsicherung in der Höhe kürzen kann, der jeweils für das Mittagessen vorgesehen ist. Dies ist nur an Tagen zulässig, an denen der Berechtigte tatsächlich in der Werk- oder Förderstätte ißt. Die Abrechnung muß taggenau erfolgen.

In Ergebnis bedeutet dies, daß behinderte Mitarbeiter mit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen letztlich nicht mehr für ihr Mittagessen aufzuwenden brauchen als im Regelsatz für ein Mittagessen vorgesehen ist.

Für diejenigen behinderten Mitarbeiter, die gegen die Verweigerung der Kostenübernahme Rechtsmittel eingelegt haben, hat das Urteil quasi unmittelbare Wirkung. Wie die einzelnen Bezirke die Rückrechnung für die Zeit ab 01.01.2005 insbesondere in Bezug auf die Verrechnung mit den zwischenzeitlich in voller Höhe geleisteten Leistungen der Grundsicherung konkret umsetzen, steht noch nicht fest. Hierfür muß zunächst auch die schriftliche Begründung des Urteils vom 09.12.2008 abgewartet werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang für diejenigen Mitarbeiter, die keine Rechtsmittel eingelegt haben, daß für sie die Anwendung des § 44 SGB X in Betracht kommt. Das bedeutet, daß letztlich auch sie eine Nachzahlung der Kosten, die sie selbst getragen haben und die über den Kostenanteil in der Grundsicherung hinaus gehen, verlangen können. Eine Verjährung dieses Nachzahlungsanspruchs tritt erst zum 31.12.2009 ein. Soweit dies erforderlich ist, wird zu gegebener Zeit ein entsprechendes Antragsmuster zur Verfügung gestellt werden.

Diejenigen behinderten Mitarbeiter, die nicht mehr an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen haben, können aus Sicht des Landesverbandes keine Ansprüche gegen den Bezirk geltend machen.

b) Werkstätten

Das BSG hat die Mittagsverpflegung als integralen Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme eingeordnet. Das bedeutet, daß die Kosten auch gegenüber der Werkstatt wieder im vollen Umfang im Rahmen der Grundpauschale übernommen werden müssen. Die Werkstätten, die im Zuge von Neuverhandlungen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen ohne den Kostenanteil Mittagsverpflegung abgeschlossen haben, sollten deshalb an den zuständigen Bezirk herantreten und eine Ergänzung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verlangen.

Die Werkstätten, bei denen die Mittagsverpflegung weiterhin in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung enthalten ist, sollten ggf. kurzfristig mit dem jeweiligen Bezirk Kontakt aufnehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob bereits vor einer schriftlichen Begründung des Urteils ein Verfahren zugunsten der behinderten Mitarbeiter gefunden werden kann.


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