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Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge im EV und BBB
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV-Bund) hat der BAG WfbM noch im Jahr 2008 mitgeteilt, dass auch ohne endgültige Rechtsklärung zu § 179 SGB VI "zunächst für das Jahr 2009“ die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Werkstätten die Aufwendungen für die Beiträge zur Rentenversicherung im Jahr 2009 erstatten. Durch das Bundesversicherungsamt sind inzwischen die (bisher) zuständigen Landesstellen von dieser Regelung unterrichtet worden. Die Regelung bezieht sich auf den Personenkreis im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, für den die Rentenversicherungsträger nach § 42 Abs. 1 SGB IX die Leistungen erbringen.
Den Mitgliedseinrichtungen wurde dies im Werkstatt:Telegramm 1.2009 bereits ausführlich mitgeteilt.
Um die Antragsstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen hier das Formular im Word-Format zur Verfügung.
Den Mitgliedseinrichtungen wurde dies im Werkstatt:Telegramm 1.2009 bereits ausführlich mitgeteilt.
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