Hintergrund: Die Geburtenraten in der Europäischen Union sind und bleiben niedrig, besonders in Mitgliedstaaten, in denen wenige Frauen arbeiten. Frauen sind ein enormes, weitgehend ungenutztes Potential für die allgemeine Wirtschaftskraft. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll so gefördert werden. In der EU gilt bislang eine Mindestdauer des Mutterschutzes von 14 Wochen - bei einer Bezahlung mindestens in Höhe des Krankengeldes. Das sind jedoch nur Mindeststandards, jeder Mitgliedstaat kann bessere Regelungen anwenden. So sind große Unterschiede in den einzelnen Mutterschutzregelungen innerhalb der EU entstanden: Sie variieren von 14 bis zu 55 Wochen, mit einer Bezahlung, die von 55 bis 100 % des Gehalts reicht, mit oder ohne Deckelung.
Mitgliedstaat | Dauer | gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum | Bezahlung |
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Österreich | 16 Wochen | 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt | 100% des durchschnittlichen Gehalts |
Belgien | 15 Wochen | 1 Woche vor und 9 Wochen nach der Geburt | abhängig von der Sozialversicherung ("sécurité sociale") |
Bulgarien | 315 Tage | 45 Tage vor und 95 Tage nach der Geburt | 135 Tage werden nach dem durchschnittlichen Gehalt bezahlt; die restliche Zeit werden Sozialversicherungsleistungen gezahlt |
Tschechien | 28 Wochen | keine | 69% des durchschnittlichen Jahreseinkommens mit einer Deckelung |
Deutschland | 14 Wochen | 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt | 100% des letzten Einkommens |
Dänemark | 18 Wochen | keine | 100% des Gehalts (gemäß dem überwiegend Teil der Tarifabschlüsse) |
Estland | 140 Kalendertage | keine; aber Mutterschutzleistungen sinken, wenn der Mutterschaftsurlaub weniger als 30 Tage vor dem erwarteten Geburtstermin beginnt | 100% des durchschnittlichen Gehalts des vorangehenden Kalenderjahrs |
Griechenland | 17 Wochen | 7 Wochen vor und 9 Wochen nach der Geburt | 100% |
Spanien | 16 Wochen, auf den Partner übertragbar | 6 Wochen nach der Geburt für die Mutter | 100% der Berechnungsgrundlage |
Finnland | 105 Arbeitstage | 2 Wochen vor dem geschätzten Geburtstermin | Die Bezahlung hängt vom vorhergehendem Gehalt ab und sinkt nach den ersten 56 Arbeitstagen nach der Geburt; gesetzliches Minimum sind 15,20 Euro pro Tag, anderenfalls greifen Tarifabschlüsse. |
Frankreich | 16 Wochen | 2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Geburt | 100% der letzten drei Monatseinkommen mit Deckelung |
Ungarn | 24 Wochen | 4 Wochen vor der Geburt (Empfehlung) | 70% des letzten Monatseinkommens (entspricht dem Krankengeld) |
Irland | 42 Wochen | 2 Wochen vor und 4 Wochen nach der Geburt | 80% des letzten Monatseinkommens während 26 Wochen, mit Deckelung |
Italien | 5 Monate | 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt | 80% des durchschnittlichen Tageseinkommens aus dem vorhergehenden Monat |
Litauen | 126 Kalendertage | ja | 100% des Durchschnittseinkommens |
Luxemburg | keine Informationen | hierzu liegen keinerlei Informationen vor | hierzu liegen keinerlei Informationen vor |
Lettland | 112 Kalendertage | 2 Wochen vor und 2 Wochen nach der Geburt | 100% des Durchschnittseinkommens |
Malta | 14 Wochen | 4 Wochen vor und 6 Wochen nach der Geburt | volles Gehalt |
Niederlande | 16 Wochen | 4 Wochen vor und 6 Wochen nach der Geburt | volles Gehalt |
Polen | 18 Wochen (teilweise auf den Vater übertragbar) | 8 Wochen nach der Geburt | 100% des Durchschnittseinkommens |
Portugal | 120 Tage | 6 Wochen nach der Geburt | 100% des Grundgehalts |
Rumänien | 126 Tage | 42 Tage nach der Geburt | Mutterschutzleistungen auf der Grundlage von 85% des Durchschnittseinkommens |
Schweden | 7 Wochen vor und 7 Wochen nach der Geburt; anschließend, bis das Kind ein Alter von 18 Monaten erreicht hat | 2 Wochen vor und nach der Geburt | 390 Tage werden nach 80% des Einkommens bezahlt; für weitere 90 Tage wird die Mindestunterstützung gewährt |
Slowenien | 105 Tage | 28 Tage vor dem geplanten Geburtstermin | 100% des Durchschnittseinkommens |
Slowakei | 28 Wochen | 14 Wochen | 55% der täglichen Bemessungsgrundlage, maximal aber 15.000 SKK (entspricht ca. 151,00 Euro) |
Großbritannien | 52 Wochen | 2 Wochen nach der Geburt | während der ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber 90% des letzten Einkommens; danach wird ein Pauschalbetrag in Höhe von etwa 151 Euro gewährt |