Den Vertretern der Sozialhilfeträger im Fachausschuss werden mitunter ärztliche oder psychologische Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vorenthalten – unter Hinweis auf den Datenschutz.
Zu dieser Thematik liegt eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom Mai 2008 vor. Die Aufgabenbeschreibung des Fachausschusses zeigt, dass es bei der Vermittlung in eine Werkstatt um eine Entscheidung geht, die sich stärker an den physischen und psychischen Voraussetzungen der behinderten Menschen orientiert – etwa im Vergleich zu einer Vermittlung durch die BA. Insoweit wird in den meisten Fällen eine genaue Kenntnis aller medizinischen Unterlagen und gegebenenfalls auch Vorgutachten für die Aufgabenerfüllung des Fachausschusses erforderlich sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Übermittlung der medizinischen Daten des behinderten Menschen nur im Einzelfall zuzulassen ist, wenn die Erforderlichkeit der Angaben nachvollziehbar dargelegt wird.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Einwilligung erforderlich, da eine Werkstatt zwar eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX ist, aber keine dem Sozialgeheimnis unterliegende Stelle nach § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I. Für die Schweigepflichtentbindungserklärung des behinderten Menschen sind die in § 67b Abs. 2 SGB X für die Einwilligungserklärung geltenden Grundsätze bindend. Insbesondere an die Freiwilligkeit und die Einsichtsfähigkeit sind strenge Maßstäbe zu legen. Eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ist jedoch grundsätzlich zulässig.
Rechtliche Grundlagen:
§ 67 a SGB X Datenerhebung
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
§ 67b SGB X Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
(1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht. Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.