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Zusatzbeitrag → zusätzlicher Beitragssatz → Beitragszuschlag?
An dieser Wortreihe wird deutlich, welche finanziellen Belastungen in den vergangenen Jahren auf die Versicherten gelegt wurden. Hinter jedem Ausdruck verbirgt sich ein anderer Sachverhalt. Der Gesetzgeber jongliert mit Begriffen und hat den ersten schon wieder fallen lassen ohne jedoch den dahinter stehenden Betrag zurückzunehmen. Die Verwirrung wurde dadurch nicht geringer – für Leistungserbringer wie für Leistungsträger…

Diese drei müssen auseinander gehalten werden:
  1. der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V,
  2. der zusätzliche Beitragssatz - nach § 241a SGB V - der aber mit der Gesundheitsreform (GKV-WSG Gesetzliche Krankenversicherung - Wettbewerbsstärkungsgesetz) als eigener Paragraf gar nicht mehr existiert.
  3. der Beitragszuschlag für Kinderlose – nach § 55 Abs. 3 SGB X
Zu a):
Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag können Krankenkassen erheben, soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend davon erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt.

Diese Regelung wird vermutlich erst Ende 2009 wirklich greifen, wenn eine Krankenkasse erkennt, dass ihr Finanzbedarf die Zuweisungen aus dem Fond übersteigt. Für die Werkstattbeschäftigten hätte dann die Regelung gegriffen, dass von ihnen - ohne Prüfung der Einnahmen - 8 Euro zu zahlen wären. Die BAG WfbM hat daraufhin interveniert. Das Ergebnis war dann folgende Regelung:

Der „Erstattungsparagraf“ 251 SGB V wurde um folgenden Absatz 6 erweitert.

1 Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mitglied zu tragen. 2 Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 (das sind die Werkstattbeschäftigten) oder 8, deren tatsächliches Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag (= 20 Prozent von der Bezugsgröße, d. h. 2009: 504 Euro) nicht übersteigt, wird der Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1 vom Träger der Einrichtung getragen; für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Der Absatz 2 lautet:

(2) 1Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein 1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen, 2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

2Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.


Das heißt also, dass der kassenindividuelle Beitragssatz bei Werkstattbeschäftigten erstattet wird, wenn sie weniger als 504 Euro Arbeitsentgelt erhalten (504 Euro gilt für das Jahr 2009 als „Mindestbetrag“ nach § 251 Abs. 2 SGB V). Wenn sie ein höheres Arbeitsentgelt beziehen, haben sie den kassenindividuellen Beitragssatz zu tragen (zu zahlen).

Zu b):
Der zusätzliche Beitragssatz, der noch bis Ende 2008 galt (0,9 Prozent), und der seine Grundlage in § 241 a hatte, wird als solcher nicht mehr eigens im Gesetz (SGB V) aufgeführt. Im Zuge des GKV-WSG wurde er gestrichen. Seinerzeit hatten wir erreicht, dass er für Werkstattbeschäftigte, deren Arbeitsentgelt geringer als 20 Prozent der Bezugsgröße war, erstattet wurde.

Als zusätzlicher Beitragssatz erscheint er nicht mehr, sondern ist im allgemeinen Beitragssatz aufgegangen, der in § 241 SGB V definiert ist. Er ist bekanntlich auf 15,5 Prozent festgelegt worden (durch das Konjunkturpaket II der Bundesregierung kann er ab Juli 2009 wieder auf 14,9 Prozent sinken).

Das bedeutet, dass wie gewöhnlich die KV-Beiträge nach § 251 Abs. 2 SGB V von der Einrichtung getragen und vom Kostenträger erstattet werden (s. o.). Die Regelung von § 241 Abs. 1 (Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge) greift hier nicht, da Werkstattbeschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind.

Daher ist der Beitragssatz (das ist der „allgemeine Beitragssatz“) komplett von der Einrichtung zu tragen und von den Rehabilitationsträgern zu erstatten.

Zu ergänzen wäre hier, dass für die Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, sofern sie Ausbildungsgeld erhalten, der verminderte Beitragssatz anzuwenden ist. Ansonsten aber gelten die gleichen Regelungen.

Zu c):
Der Beitragszuschlag für Kinderlose – nach § 55 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 0,25 Prozent ist nach bisheriger Praxis und Gesetzeslage vom Mitglied zu tragen, also auch von den Werkstattbeschäftigten. Auch wenn die Werkstatt ihn zunächst trägt, wird er nicht erstattet; vielmehr muss der Werkstattbeschäftigte ihn aus seinem Arbeitsentgelt zahlen. Wir berichteten regelmäßig.


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