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Übernahme der Fahrtkosten durch die Unfallversicherung
Immer wieder gibt es Unklarheiten bei der Übernahme der Fahrtkosten für Werkstattbeschäftigte durch die Unfallversicherung. Diese wurden in einem Gespräch der BAG WfbM mit Vertretern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) im letzten Jahr besprochen. Die Berufshilfereferenten der Landesverbände der DGUV haben daraufhin Ende 2008 bei einer gemeinsamen Besprechung für Klarheit gesorgt. Das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie nun der BAG WfbM mitgeteilt.

Begründungen für ablehnende Bescheide beriefen sich darauf, dass es sich hierbei regelmäßig um auf Dauer ausgerichtete Leistungen handele, die selten zu einer Wiedereingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Daher hatten sich Vertreter der DGUV seinerzeit dafür ausgesprochen, die im Zusammenhang mit diesen Leistungen entstehenden Fahrkosten nicht zu übernehmen.

Zusammengefaßt lautet das Ergebnis der jüngsten Besprechung der Berufshilfereferenten der DGUV: Da die Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören, sind die erforderlichen Fahrkosten entsprechend § 53 SGB IX zu übernehmen.

§ 53 Abs 1 SGB IX regelt die Fahrtkosten: „Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.“

Die Leistungsverpfichtung der Unfallversicherung ergibt aus § 43 Abs. 1 SGB VII: „Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen.“

Die Leistungsverpflichtung ergibt sich weiterhin aus § 42 Abs. 1 und 2 SGB IX. Danach kann die Unfallversicherung Kostenträger für Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich sein.

Vergleichbares ergibt sich für den Rechtskreis des SGB III (Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 109 SGB III) und SGB VI (Rentenversicherung, § 28 SGB VI) für die Fälle, bei denen nach § 42 die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Träger der Rentenversicherung Leistungsträger sind.


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