Diesen Artikel an Freunde versenden
Erprobung innovativer Ansätze der aktiven Arbeitsmarktförderung
Seit 1. Januar 2009 ist der neue § 421 h SGB III in Kraft. Durch ihn können innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung erprobt werden. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Bundesagentur für Arbeit sollte bald angegangen werden.
Eine Geschäftsanweisung der BA 12/2008 zu diesem Thema führt aus:
Erprobung innovativer Ansätze nach 421h/SGB III
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben.
(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.
Was ist also innovativ und somit nach bisherigen Erfahrungen förderfähig?
Als innovativ gelten Projekte, die eine arbeitsmarktpolitische Qualifizierungs- und/oder Vermittlungskomponente beinhalten und deren Förderung nicht über sonstige Fördertitel gedeckt werden können.
Auch eine Förderung von Strukturen (eine Werkstatt oder deren Träger gründet ein System „Kompetenzzentrum Arbeit“ zur Weiterentwicklung ihrer Angebote) ist zunächst formal nicht ausgeschlossen. Ebenso ist die Entwicklung von adäquaten zusätzlichen Angeboten für Bedarfsgruppen/Kundengruppen denkbar.
Grundsätzlich sollten jedoch alle Träger unmittelbar Kontakt zur ihrer Agentur für Arbeit aufnehmen. Gemeinsam kann geklärt werden, welchen Bedarf die jeweilige regionale Agentur sieht oder welche Projekte zusammen entwickelt werden können. Die Grundlage sollten bestehende Kontakte zur Arbeitsverwaltung bilden.
Wichtig: Diese Leistungen werden nicht ausgeschrieben. Die Förderung läuft zunächst bis 2013. Die Laufzeit ist auf die derzeitige Förderperiode des Europäischen Sozialfonds (ESF) abgestimmt. Diese Mittel können nach aktuellem Stand auch als Co-Finanzierungsmittel für innovative ESF-Projekte eingesetzt werden. Deswegen ist es sinnvoll, sich mit dem jeweiligen ESF-Arbeitskreis, bzw. mit der Sozialverwaltung der Stadt- und Landkreise über deren Entwicklungsbedarfe abzustimmen. So können zusätzlich diese SGB III-Mittel erschlossen werden.
Eine Geschäftsanweisung der BA 12/2008 zu diesem Thema führt aus:
Erprobung innovativer Ansätze nach 421h/SGB III
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben.
(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.
Was ist also innovativ und somit nach bisherigen Erfahrungen förderfähig?
Als innovativ gelten Projekte, die eine arbeitsmarktpolitische Qualifizierungs- und/oder Vermittlungskomponente beinhalten und deren Förderung nicht über sonstige Fördertitel gedeckt werden können.
Auch eine Förderung von Strukturen (eine Werkstatt oder deren Träger gründet ein System „Kompetenzzentrum Arbeit“ zur Weiterentwicklung ihrer Angebote) ist zunächst formal nicht ausgeschlossen. Ebenso ist die Entwicklung von adäquaten zusätzlichen Angeboten für Bedarfsgruppen/Kundengruppen denkbar.
Grundsätzlich sollten jedoch alle Träger unmittelbar Kontakt zur ihrer Agentur für Arbeit aufnehmen. Gemeinsam kann geklärt werden, welchen Bedarf die jeweilige regionale Agentur sieht oder welche Projekte zusammen entwickelt werden können. Die Grundlage sollten bestehende Kontakte zur Arbeitsverwaltung bilden.
Wichtig: Diese Leistungen werden nicht ausgeschrieben. Die Förderung läuft zunächst bis 2013. Die Laufzeit ist auf die derzeitige Förderperiode des Europäischen Sozialfonds (ESF) abgestimmt. Diese Mittel können nach aktuellem Stand auch als Co-Finanzierungsmittel für innovative ESF-Projekte eingesetzt werden. Deswegen ist es sinnvoll, sich mit dem jeweiligen ESF-Arbeitskreis, bzw. mit der Sozialverwaltung der Stadt- und Landkreise über deren Entwicklungsbedarfe abzustimmen. So können zusätzlich diese SGB III-Mittel erschlossen werden.