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Neue Geschäftsanweisung der BA für Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HEGA) 03/2009 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um die Bekanntgabe des überarbeiteten Fachkonzepts sowie der Geschäftsanweisung BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen). Die HEGA 03/2009 gilt vom 20. März 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen wenden die neue Geschäftsanweisung ab sofort an. Mit der HEGA 03/2009 soll die Weisungslage vereinheitlicht und das Fachkonzept angepasst werden.
Mit der Bekanntgabe der HEGA 03/2009 gemäß §§ 61/ 61a SGB III und der rehaspezifischen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 98 ff. SGB III (GA BvB) werden alle gültigen Weisungen zur Umsetzung zusammengefasst. Die sich aus dem Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente ergebenden, zeitversetzt in Kraft tretenden Rechtsänderungen sind berücksichtigt.
Das Fachkonzept für Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) wird in aktualisierter Form bereitgestellt. Dieses Fachkonzept enthält die konzeptionellen Vorgaben und Qualitätsmaßstäbe für die Umsetzung der Maßnahme. Verfahrensrechtliche Regelungen, die sich vorrangig an die Agenturen für Arbeit richten, wurden aus dem Fachkonzept entfernt und sind Bestandteil der Geschäftsanweisung BvB.
Folgende wesentliche Änderungen wurden gegenüber dem bisherigen Fachkonzept vorgenommen:
Die Zielgruppendefinition für BvB ist vor dem Hintergrund des seit 01.01.2009 gültigen neuen § 46 SGB III verändert worden. Demnach müssen Alternativen für junge Erwachsene entwickelt werden, für die eine Eignung für eine Berufsausbildung nicht erreichbar ist, oder die ausschließlich eine Integration in Arbeit anstreben und deshalb nicht in die BvB einbezogen werden. Dazu können Maßnahmen gemäß § 46 SGB III ebenso in Betracht kommen wie spezifische SGB-II-Instrumente. Für jüngere erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Rechtsanspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss geltend machen, gilt § 61a SGB III.
Zur möglichen Umsetzung von § 46 SGB III verweist die HEGA 03/2009 auf die Produktinformation „Maßnahmekombination ‚alles’“. Ein möglicher zusätzlicher Bedarf an Teilnehmerplätzen für diese Maßnahme könnte mit der im April 2009 anstehenden Nachbestellrunde gedeckt werden.
In welchem Umfang eine Kombination von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II mit Qualifizierungselementen gefördert werden kann, wird derzeit im Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüft. Das Ergebnis wird im Rahmen der Aktualisierung der Arbeitshilfe AGH bekanntgegeben.
Die HEGA 03/2009 hebt folgende Geschäftsanweisungen auf:
Mit der Bekanntgabe der HEGA 03/2009 gemäß §§ 61/ 61a SGB III und der rehaspezifischen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 98 ff. SGB III (GA BvB) werden alle gültigen Weisungen zur Umsetzung zusammengefasst. Die sich aus dem Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente ergebenden, zeitversetzt in Kraft tretenden Rechtsänderungen sind berücksichtigt.
Das Fachkonzept für Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) wird in aktualisierter Form bereitgestellt. Dieses Fachkonzept enthält die konzeptionellen Vorgaben und Qualitätsmaßstäbe für die Umsetzung der Maßnahme. Verfahrensrechtliche Regelungen, die sich vorrangig an die Agenturen für Arbeit richten, wurden aus dem Fachkonzept entfernt und sind Bestandteil der Geschäftsanweisung BvB.
Folgende wesentliche Änderungen wurden gegenüber dem bisherigen Fachkonzept vorgenommen:
- Überarbeitung der Zielgruppendefinition (s. I 3)
- Berücksichtigung des im Rahmen des Nationalen Pakts für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs entwickelten „Kriterienkatalogs zur Ausbildungsreife“ im Fachkonzept (s. I 3, II 3.1)
- Verzicht auf einen gesonderten Eintrittstermin für behinderte Teilnehmer und damit einhergehend die Verlängerung des Zeitrahmens für die Eignungsanalyse auf bis zu vier Wochen; verpflichtende Vorhaltung unterschiedlicher, sich ergänzender eignungsdiagnostischer Verfahren (s. II 3.1)
- zusätzliche individuelle Verlängerungsmöglichkeiten bei der individuellen Förderdauer (s. II 3.7)
- besondere Verlängerungsmöglichkeiten bei der individuellen Förderdauer für Menschen mit Behinderung (s. II 8)
- Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf eine Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss gem. § 61a SGB III (s. II 4.8).
Die Zielgruppendefinition für BvB ist vor dem Hintergrund des seit 01.01.2009 gültigen neuen § 46 SGB III verändert worden. Demnach müssen Alternativen für junge Erwachsene entwickelt werden, für die eine Eignung für eine Berufsausbildung nicht erreichbar ist, oder die ausschließlich eine Integration in Arbeit anstreben und deshalb nicht in die BvB einbezogen werden. Dazu können Maßnahmen gemäß § 46 SGB III ebenso in Betracht kommen wie spezifische SGB-II-Instrumente. Für jüngere erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Rechtsanspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss geltend machen, gilt § 61a SGB III.
Zur möglichen Umsetzung von § 46 SGB III verweist die HEGA 03/2009 auf die Produktinformation „Maßnahmekombination ‚alles’“. Ein möglicher zusätzlicher Bedarf an Teilnehmerplätzen für diese Maßnahme könnte mit der im April 2009 anstehenden Nachbestellrunde gedeckt werden.
In welchem Umfang eine Kombination von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II mit Qualifizierungselementen gefördert werden kann, wird derzeit im Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüft. Das Ergebnis wird im Rahmen der Aktualisierung der Arbeitshilfe AGH bekanntgegeben.
Die HEGA 03/2009 hebt folgende Geschäftsanweisungen auf:
- HEGA 12/2008 - 07 - Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses
- E-Mail-Info SGB III / Verfahrensinfo SGB II vom 07.04.2008
- HEGA 03/2006 - 01 - Fachkonzept für Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) gem. § 61 SGB III