Nach § 13 VgV (Vergabeverordnung) ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Die Bundesagentur für Arbeit sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor Zuschlagserteilung an die Bieter ab.
Die >> komplette Nachricht ist für unsere Mitglieder bestimmt. Zum Herunterladen benötigen Sie Ihre Zugangskennungen.