Bepreisung der Leistungen im WerkstattBudget 25.03.11
Folgende Setzungen wurden in der Projektgruppe gemeinsam getroffen
  1. Grundlegendes (für Leistungen 2 bis 7)
    • Die Leistungen, die die Werkstatt gegenüber dem Menschen mit Behinderung erbringt, korrespondieren bereits jetzt und auch im WerkstattBudget mit seinem Hilfebedarf.

    • § 41 Abs. 3 SGB IX externer Link gilt analog auch für die Finanzierungsstrukturen des Persönlichen Budgets.

    • Grundlage bleibt zunächst die Gesamtsumme der vom jeweiligen Sozialleistungsträger an die Werkstatt geleisteten Vergütungen (Budgetneutralität): Die Preisbildung orientiert sich somit an dem - prospektiv ermittelten - Gesamtbudget der Werkstatt für ein Kalenderjahr, wie es in der Vereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII externer Link zwischen der beteiligten Werkstatt und dem Kostenträger zugrunde gelegt ist. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass innerhalb dieses Rahmens die individuellen Budgethöhen nach oben (d. h. über dem jetzigen Leistungsentgelt) als auch nach unten möglich werden.

    • Die Gliederungstiefe zur Preisbestimmung geht in Leistung 3, 4 und 5 zunächst herunter nur bis auf Modulniveau. Eine weitergehende Verpreislichung durch Herunterbrechen auf Module, Bausteine und Elemente erfolgt nicht.

    • Die Leistung 2 wird weiterhin als Tagessatz gezahlt, Grundlage sind 365 Abrechnungstage.

    • In Leistung 2 gelten einheitliche Preise für alle Module, es erfolgt keine Unterscheidung nach Einsatzort und keine Berücksichtigung unterschiedlicher Personal- und Sachkosten in den einzelnen Produktionsbereichen

      Gründe dafür sind:
      • Der Anspruch des Werkstattbeschäftigten auf angemessene Betreuung besteht gleichrangig und immer, ungeachtet seines gewählten Zugriffs auf ein Modul.
      • Die Möglichkeit, zwischen Produktionsbereichen zu wechseln, sollte ohne Neufestlegung eines Budgets möglich und gesichert bleiben.
      • Eine Differenzierung im Preis könnte je nach sächlicher Ausstattung des Produktionsbereiches zu Preisdifferenzierungen führen, die nicht allein durch den Auftrag der individuellen Rehabilitation gerechtfertigt sind.

    • Die Grundleistung (Leistung 2) kann nur durch eine anerkannte Werkstatt erbracht werden. Andere Leistungen, insbesondere die Leistungen 3 bis 6 (z. B. Kochkurse oder Rechenkurse) , können auch bei anderen Anbietern (bspw. Familienbildungsstätten oder Volkshochschulen) eingekauft werden, wenn der Budgetnehmer dies wünscht. Hinzuweisen ist darauf, dass einige Elemente der Leistungen 3 bis 6 (insbesondere die persönliche Bildung) auch in Leistung 2 enthalten sind.

    • Der Budgetnehmer kauft sich den Einstieg in die Werkstatt und den Zugang zur werkstattspezifischen Rehabilitation mit der Leistung 2 ein und erlangt damit grundlegende Teilhabe- und Bildungsmaßnahmen. Die Leistungen 3 bis 7 docken daran an, sie sind noch stärker als Leistung 2 unmittelbar durch den Leistungsaustausch geprägt.

    • Als Struktur für die Umsetzung von Lernprozessen in Leistung 3 und 4 benennt WerkstattBudget die Maßnahmen der beruflichen Bildung in Unterrichtseinheiten als Gruppenangebot. Der Lernerfolg der Maßnahmen wird über zu erreichende Ziele definiert. Danach richtet sich dann der Umfang der Unterrichtseinheiten. Der Gruppeneffekt ist Teil des Lernens (gewünschtes soziales Lernen und Miteinander-Lernen)!

    • Unterschiedliche Hilfebedarfe werden voll berücksichtigt, personeller und sächlicher Mehraufwand findet sich in Leistung 5
       
    • Overheadkosten sind (vorläufig) im Wesentlichen der Grundleistung Leistung 2 zugeordnet (Eckpreis). Dies minimiert die wirtschaftlichen Risiken sowohl auf der Leistungsanbieter- als auch auf der Leistungsträgerseite. Das schließt nicht aus, dass in weiteren Entwicklungsschritten des Persönlichen Budgets eine andere Verteilung und Gewichtung der Kosten auf die jeweiligen Leistungen vorgenommen werden kann.

  2. Leistungsabrechnung
    • Leistung 1 und 2 wird mit Tages-Pauschalsätzen verpreislicht.

    • Leistung 3 und 4 wird auf der Basis von Unterrichtseinheiten verpreislicht.

    • Leistung 5 wird nach Aufwand berechnet und als Tages-Pauschalsatz verpreislicht.

    • Leistung 6 ist ein Tages-Pauschalsatz.

    • Leistung 7 wird mit konkreter Berechnung auf Basis der Leistungserbringung abgerechnet. Sofern diese Leistungen (benannte Module: Verpflegung und Fahrtkosten) Bestandteil der Vergütung sind, sich jedoch als absoluter Betrag von vorneherein i. d. R. feststellen lassen, werden diese Beträge von der nachfolgenden Berechnung ausgenommen. Sie sind somit bei dem zu verteilenden Leistungsentgelt bereits abgezogen.

>> Preisbildung für die einzelne Leistung aus dem Leistungsentgelt
>> Preis für die Unterrichtseinheit/ -stunden aus Leistung 3 und 4
>> zur Rechentabelle
>> zur Gesamtübersicht


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