Leistungsbereich 5 - Medizinisch und pflegerische Betreuung 07.03.10
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In Leistung 5 hat der Budgetnehmer keine "echtes" Wunsch- und Wahlrecht, die Kaufentscheidung ist abhängig vom individuellen Hilfebedarf. Hier wird der zusätzliche Hilfebedarf des Budgetnehmers an Assistenz, Betreuung, Aufsicht und Pflege abgebildet

Die Einstufung erfolgt in den folgenden drei festgelegten Hilfebedarfsgruppen:
  1. Personalmehrbedarf 1 : 24 (im wesentlichen Assistenzkräfte)
  2. Personalmehrbedarf 1: 12 (im wesentlichen Pflegehilfskräfte)
  3. Personalmehrbedarf 1: 4 (im wesentlichen Pflegekräfte) 
ACHTUNG: das vorgestellte Modell gilt nur für NRW (Kostenträger LWL). Elemente der häuslichen Krankenpflege (PDF) sind in der Regel nicht Bestandteil des Leistungsumfangs der Werkstatt (vgl. § 10 WVO - Grundpflege), und somit nicht Leistungen des Kostenträgers für den Arbeitsbereich, sie sind Leistungen der Krankenkassen und werden durch sie erbracht (vgl. § 37 SGB V - grünes Modul, Behandlungspflege; die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!).

Leistungsbereich 5 - Medizinisch und pflegerische Betreuung
Modul Grundpflege § 10 VWO Modul Behandlungspflege § 37 SGB V Modul - Besondere psychologische Begleitung Modul - Besondere therapeutische Unterstützung Modul - Besondere pädagogische Begleitstruktur Modul - Sicherstellung des notwendigen Aufsichtsbedarfs Modul - Zuweisung besonderer Arbeitsplatzsituationen Navigation
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