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Steuerliche Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen 2009
Für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige gibt es zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, die in Anspruch genommen werden können. In der Bundestagsdrucksache 16/12145 sind sie für das Jahr 2009 zusammengestellt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über steuerliche Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen oder deren Angehörige. Dabei sind nur steuerliche Vergünstigungen aufgeführt, die unmittelbar für Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige gewährt werden und für die der Bund die Kompetenz für die Gesetzgebung hat.

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Beschreibung der steuerlichen Vergünstigung
I Einkommensteuer
1 § 3 Nr. 10 EStG Ab 2009 sind die Einnahmen, die Angehörige (oder eine Gastfamilie) für die Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen von einem Sozialleistungsträger erhalten, steuerfrei. Erzielt die Gastfamilie die Einnahmen von einem anderen, z. B. dem aufgenommenen Menschen, sind sie in Höhe der Sozialleistungen ebenfalls steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, sind mit der Aufnahme in Zusammenhang stehende Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
2 § 3 Nr. 11 EStG Steuerfreiheit für staatliche Leistungen an behinderte Menschen, die diesen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden (vgl. Zusammenstellung der Leistungen in § 29 SGB I).
3 § 9c Abs. 1 und 2 EStG (bis 31.12.2008 §§ 4f, 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) Steuerfreiheit für staatliche Leistungen an behinderte Menschen, die diesen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden (vgl. Zusammenstellung der Leistungen in § 29 SGB I).
4 § 9c Abs. 1 und 2 EStG (bis 31.12.2008 §§ 4f, 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) Eltern können erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
5 § 9 Abs. 2 Satz 11 EStG Behinderte Menschen,
  • deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder
  • deren Grad der Behinderung mindestens 50, aber weniger als 70 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschale zur Abgeltung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten die die Pauschale übersteigenden tatsächlichen Aufwendungen geltend machen.
6 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden, d. h., die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder. Bei der Entscheidung, ob sich das Kind selbst unterhalten kann, wird dabei neben dem allgemeinen Lebensbedarf auch der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf in die Betrachtung mit einbezogen.
7 § 33 EStG Zwangsläufig entstandene krankheits- und behinderungsbedingte Aufwendungen werden nach § 33 EStG nach Abzug einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
8 § 33b Abs. 1 bis 3EstG Wegen der Aufwendungen für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen. Pauschbeträge erhalten
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung aufwendiger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist,
  • a) wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen oder
  • b) wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 1.420 Euro. Ist der Mensch hilflos oder blind, erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
9 § 33b Abs. 5 EStG Eltern von behinderten Kindern können den Behinderten-Pauschbetrag auf Antrag auf sich übertragen lassen, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben und das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.
10 § 33b Abs. 6 EStG Für die persönliche Pflege einer hilflosen Person in der vom Steuerpflichtigen selbst bewohnten Wohnung kann ein Dritter einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, wenn er hierfür keine Einnahmen erhält und eine sittliche Verpflichtung zur Pflege besteht.
11 § 35a Abs. 2 EStG Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen führen.
12 § 85 EStG Nach § 85 EStG erhalten die im Rahmen der Riester-Förderung Zulageberechtigten eine Kinderzulage, die abhängig von Geburtsdatum des Kindes bis zu 300 Euro betragen kann. Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird. Zulageberechtigte Eltern von Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können - ohne eine Beschränkung im Hinblick auf das Alter des Kindes - Kindergeld erhalten und damit die entsprechende Kinderzulage.
II Kraftfahrzeugsteuer
13 § 3a Abs. 1 und 3 KraftStG Das Halten von Kfz ist von der Steuer befreit, solange die Fahrzeuge für Menschen mit schwerer Behinderung zugelassen sind, die blind, hilflos und außergewöhnlich gehbehindert sind. Das begünstigte Kfz darf nicht zum Gütertransport, nicht zur entgeltlichen Personenbeförderung und nur für die Fortbewegung oder Haushaltsführung des Fahrzeughalters benutzt werden.
14 § 3a Abs. 2 und 3 KraftStG Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 % für Kfz, die für schwerbehinderte Menschen mit orangefarbenem Aufdruck im Behindertenausweis zugelassen sind. Das begünstigte Kfz darf nicht zum Gütertransport, nicht zur entgeltlichen Personenbeförderung und nur für die Fortbewegung oder Haushaltsführung des Fahrzeughalters benutzt werden.


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