In Artikel 9a des Gesetzentwurfes, der in der Bundestagsdrucksache 16/12424 vom 17.06.2009 der Beschlussempfehlungen und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales nachzulesen ist, findet sich auch eine Veränderung des § 76 SGB XII Abs. 2 Satz 3. Dieser lautete bisher:
„Die Maßnahmepauschale wird nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert.“
In der neuen Fassung wird daraus eine Kann-Bestimmung:
„Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden“.
Interessant ist die Begründung (der Bericht) zu Artikel 9a: „Durch die Änderung kann bei den pauschalierten Vergütungen für Leistungen in Einrichtungen und Diensten statt auf die sog. Hilfebedarfsgruppen z. B. auf die Finanzierung von Leistungsstunden abgestellt werden. Mit der Umstellung sollen regionale Besonderheiten berücksichtigt werden können.“
Ob diese Option sich auch für die Verpreislichung von Modulen und Bausteinen innerhalb des Persönlichen Budgets nutzen lässt, werden die Modellprojekte erweisen müssen.
Quelle: www.bmas.de
