Politik 28.02.04
Die Werkstatt als Ort der beruflichen Bildung − Perspektiven der neuen Gesetzgebung
Auf dem Bundeskongreß „Berufliche Bildung in der Werkstatt für behinderte Menschen“ der Aktionbildung in Sindelfingen vom 24. bis 26. Februar 2004 hielt Günter Mosen, Vorsitzender der BAG WfbM, folgenden Vortrag:
  1. Berufliche Bildung wird durchgesetzt

    „Eigene Ausbildung und Entwicklung: das ist Leben und Freiheit.“ Diese knappe Wahrheit stammt aus dem Jahr 1887.[3] externer Link Es hat noch 114 Jahre gebraucht, bis sich der deutsche Gesetzgeber endlich durchgerungen hatte, diese Erkenntnis auch auf die Werkstätten anzuwenden: Seit dem 1. Juni 2001 gibt es in den Werkstätten einen Berufsbildungsbereich.[4] externer Link In der Rechtsgeschichte unserer Werkstätten wurde der Bildungsgrundsatz mit der Sozialhilferechtsreform von 1996 offizielles Recht.[5] externer Link Die Durchsetzung dieses Rechtsanspruches war und ist außerordentlich schwierig. Unsere Forderung nach beruflicher Bildung wurde der Bundesregierung bereits mit unserer „Konzeption der Werkstatt für Behinderte“[6] externer Link von 1984 vorgelegt. Die Auseinandersetzungen um diese konzeptionelle Weiterentwicklung hat zwölf Jahre bis zum ersten Teilerfolg gebraucht.

    Von 1996 bis 2001 vergingen nochmals fünf Jahre, bis die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat akzeptierten, daß berufliche Bildung in den Werkstätten eine Grundlagenarbeit ist, den Charakter unserer Einrichtungen prägt und deshalb aus dem so genanten Arbeitstrainingsbereich ein Berufsbildungsbereich entstehen muß. Mit dem SGB IX hat der Gesetzgeber das akzeptiert. Seit dem besteht in jeder Werkstatt ein Berufsbildungsbereich, in dem es um planmäßige berufliche Bildung geht.[7] externer Link Bis dahin galt auch bei den Werkstattpraktikern mehr oder minder deutlich ausgesprochen das Prinzip: Werkstattbeschäftigte brauchen ein Arbeitstraining und keine berufliche Bildung. Bei den Erwachsenen mit geistigen Behinderungen wurde das mit deren Lernschwächen und der Unmöglichkeit begründet, einen anerkannten Berufsabschluß zu erreichen. Bei denen mit psychischen Behinderungen verweist man bis heute darauf, daß die bereits mit einer beruflichen Vorbildung in die Werkstätten aufgenommen würden.

    Die gesetzlichen Vorläufer des heutigen Sozialgesetzbuches Neun (SGB IX) verlangten bis 1996 vor allem, daß gearbeitet und eine Leistung erbracht wird. Statt beruflicher Bildung wurde „Arbeitstraining“ gefordert. Das widerspiegelte den durchschnittlichen Entwicklungsstand in unseren Werkstätten. Denn gerade für unseren gesellschaftlichen Bereich stimmt es, daß das geltende Recht der Entwicklung folgt oder sogar ein Stückchen voraus ist, falls sich die Fortschrittlichsten unter uns durchsetzen konnten. Die meisten Werkstattträger standen jahrzehntelang hinter der Idee des Arbeitstrainings, also der Ertüchtigung, Stärkung der Leistungsfähigkeit durch Üben. Das ist weniger als das Anlernen von Fähigkeiten. Arbeitstraining ist vor allem Vormachen, Nachmachen, Üben, das Erlangen von Geschicklichkeit, handwerklichem Vermögen, Ausdauer, Training – also das, was man in der Psychologie „Konditionierung“ nennt.

    Kein Wunder, wenn selbst unter uns berühmte ehemalige Werkstattvertreter noch in den 1980er Jahren nicht von „behinderten Menschen“ gesprochen haben, sondern von „unseren netten Mongos“, „unseren lieben Downies“ oder − noch offenbarender, noch beschämender − von „unseren artigen Äffchen“. Berufliche Bildung als Weg zur persönlichen Freiheit findet mit einem solchen Menschenverständnis nicht statt. Ein Leben in Freiheit ist mit diesem Menschenbild nicht möglich. Waren sich die Väter dieser Auffassung nicht klar darüber, daß sie die Werkstatt zum Käfig machen? Training, also Nachahmung und ständige Wiederholung waren prägend. Von kognitiven Prozessen, vom „Lernen fördern“ war in der weit verbreiteten Werkstattpraxis lange nicht die Rede. Um so beeindruckender waren die berufsbildenden Leistungen in den Werkstätten, die mit gutem Vorbild vorangegangen und in Konflikte geraten sind.

    Die Forderung nach Bildung und beruflicher Bildung in unseren Werkstätten war jahrzehntelang keine, die allgemeine Zustimmung fand. Die Fachleute innerhalb und außerhalb der Werkstätten, die diese Meinung dennoch schon früh vertreten haben, waren eine kleine radikale Minderheit und sind es vielleicht noch. Aber sie können auf Vorläufer in den geschmähten Anstalten des 19. Jahrhunderts zurückgreifen. So prominente Anstaltsleiter wie der katholischen Priester Dominikus Ringeisen[8] externer Link in Ursberg oder der evangelische Pastor Heinrich Sengelmann[9] externer Link in Alsterdorf hatten uns längst aufgefordert, eine sinnvolle Bildung durch qualifizierte Fachkräfte anzubieten.[10] externer Link

  2. Bildung und berufliche Bildung gehören zum Menschenverständnis

    Der Anspruch auf eine qualifizierte Bildung und Berufsbildung besteht also mindestens seit 1863, dem Erscheinungsjahr des Heilpädagogischen Lehrbuches von Heinrich Sengelmann und ist einige Jahrzehnte älter als mein Eingangszitat: „Eigene Ausbildung und Entwicklung: das ist Leben und Freiheit.“ Die soziale Abhängigkeit wird durch diesen Ausspruch deutlich: Ausbildung und Entwicklung sind ganz entscheidende gesellschaftliche Kriterien für ein selbstverantwortetes Leben, für eine rechtliche und soziale Gleichstellung, für eine weitgehende finanzielle Unabhängigkeit. Bildung, berufliche Bildung und Persönlichkeitsentwicklung sind der Weg aus einer sozialen Abhängigkeit. Unser Ringen um qualifizierte Bildung in den Werkstätten ist eine Art Befreiungskampf. Wen unsere Fachleute mit dem Jahrhunderte alten Argument aufgeben, der wäre nicht bildungsfähig, dem nehmen sie die Chance auf Leben und Freiheit, auf Teilhabe und Selbstverantwortung.

    Jeder Mensch ist bildungsfähig, jeder kann sich beruflich weiterbilden. Ob wir das in unserem jeweiligen Zeitalter richtig erkennen, ob wir die angemessenen Mittel, Methoden und Instrumente dafür haben, das steht auf einem anderen Blatt. Was unsere Werkstätten angeht, steht es im SGB IX[11] externer Link und in der Werkstättenverordnung.

    Unter Bildung verstehe ich die geistige Formung des Menschen, den Bildungsprozeß mit seinen differenzierten Methoden ebenso wie das qualifizierte Bildungsergebnis. Wir meinen also auch die Allgemeinbildung, für deren Aneignung durch die Werkstattbeschäftigten wir mitverantwortlich sind. Unter beruflicher Bildung verstehe ich nicht nur die Hinführung zu den rechtlich festgeschriebenen Berufen mit ihren Berufsbildern. Aber berufliche Bildung heißt für mich auch nicht nur Anlernen auf niedrigem Niveau. Um es knapp zu formulieren: Berufliche Bildung führt ebenso zu qualifizierten fachlichen und handwerklichen Ergebnissen wie zu einem qualifizierten Abschluß, einem neuen sozialen Status und zu einer Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Berufliche Bildung ist deshalb ebenso Erstausbildung im Berufsbildungsbereich wie berufliche Fort- und Weiterbildung im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich. Der Erfolg der beruflichen Bildung ist zuallererst von drei ganz ausschlaggebenden Faktoren abhängig:

    • vom Leitbild der Einrichtung und seiner Verwirklichung durch den Werkstattträger, also von der Einsicht, Fähigkeit und Bereitschaft der Werkstattleitung, Bildungs- und Entwicklungsprozessen einen Vorrang in der Werkstattarbeit einzuräumen;[12] externer Link
    • von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung und den Fachkräften im begleitenden Dienst;[13] externer Link
    • von der Bereitschaft und Fähigkeit zur individuellen Förderung, der Berücksichtigung von Eignung und Neigung der Werkstattbeschäftigten.[14] externer Link

    Ein wesentliches Problem für unseren Bildungs- und Förderungsauftrag waren und sind die Anforderungen der erwerbswirtschaftlichen Kunden. Menge, Qualität und Lieferfristen scheinen seit jeher im Konflikt mit den Anforderungen an eine qualifizierte Persönlichkeitsentwicklung zu stehen. Die pädagogische Qualifikation und das Können der Werkstattfachkräfte kommt, selbst wenn es ausreichend vorhanden ist, offenbar selten zum Zuge. Dieser Kernkonflikt in der Werkstatt wird auf den kurzen Nenner gebracht: Widerspruch zwischen Produktion und Pädagogik.

  3. Produktion oder Pädagogik? Oder: Pädagogik in der Produktion?

    Ich kann die sehr deutliche Kritik aus dem „Berufsverband der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung“ verstehen. Er behauptet, daß unsere Fachkräfte „überwiegend zweckfremd arbeiten“ würden. Er moniert, daß „die Fachkräfte immer mehr oder überwiegend die Funktion von voll belastbaren Produktionskräften“ haben und verlangt von unserer Tagung einen „realistischen Blick auf die Werkstattwirklichkeit“. Tatsächlich gehört aber zur „Werkstattwirklichkeit“ nicht nur die alte, überholte und ausschließlich auf Erwerbsarbeit ausgerichtete Praxis. Zur „Werkstattwirklichkeit“ gehören auch die zahlreichen vorbildlichen Arbeitsinhalte, Arbeitsformen und Arbeitsmethoden, die Pädagogik, Didaktik und Methodik nicht als Lückenfüller in produktionsschwachen Zeiten verballhornen.

    Zur „Werkstattwirklichkeit“ gehört auch unser Ringen um vorwärtsweisende Rechtsnormen. Die sollen den Bildungs- und Berufsbildungsanspruch der Werkstattbeschäftigten, ihre berufliche Förderung und Fortbildung gewährleisten. Wir haben seit 1996 jedem Werkstattbeschäftigten den Rechtsanspruch auf berufliche Bildung gesichert und 2001 im SGB IX weiter verbessert. Diesen Status zu erhalten, oft gegen die Kostenträger durchzusetzen und ihn weiter zu entwickeln gehört zu unseren zentralen Aufgaben. Wir leben in einer Zeit, in der die Politik den sozial Schwachen in unserer Gesellschaft Opfer zumutet, um die Aktienkurse und Gewinnerwartungen der Erwerbswirtschaft abzusichern. Dafür wollen Bundes- und Länderregierungen die Lohn- und Lohnnebenkosten und damit das Einkommen der meisten derzeit und ehemals abhängig Beschäftigten senken. Der Ausgang der Tarifauseinandersetzungen im Baden-Württemberg hat die realen Kräfteverhältnisse offengelegt. Unser Personenkreis, dem die Erwerbswirtschaft mehrheitlich und lebenslang überhaupt keine Erwerbschancen einräumt, gehört zu den Bevölkerungsgruppen, die auf Kosten der Allgemeinheit leben. Für den geht es heute wieder um das Elementarste, um seine soziale Akzeptanz. Die soziale Grundsatzentscheidung heißt: Soll auch der Anspruch auf umfassende Bildung, berufliche Bildung und Persönlichkeitsentwicklung haben, der niemals in seinem Arbeitsleben eine existenzsichernde Erwerbsarbeit aufnehmen kann?

    Unser „Ja!“ auf diese existentielle Frage verlangt auch nach einem entsprechenden „Ja!“ für die konkrete Werkstattarbeit. Die Wahrheit ist aber, daß es uns nach wie vor an ausreichenden Bildungs- und Berufsbildungskompetenzen für die Alltagspraxis fehlt. Das gilt zuerst für unsere Werkstattleitungen und dann für unsere Fachkräfte im Gruppendienst wie für die Fachkräfte in den begleitenden Diensten. Dieser Sachverhalt darf nicht verwundern: Die Werkstatt als Ort beruflicher Bildung ist ein Ort voller Widersprüche. Zwar geben uns die gesetzlichen Grundlagen recht, aber sie umzusetzen ist uns bis heute nicht in dem notwendigen Umfang gelungen.

    1. Zu den ungelösten Widersprüchen gehört die Dauer der Berufsbildungszeit: Wenn berufliche Bildung für die Werkstattbeschäftigten politisch gewollt ist, sind zwei Jahre für viele eine zu kurze Zeit. Wir halten vier Jahre für eine notwendige Zeitspanne, die der Gesetzgeber nun endlich in zwei Schritten verwirklichen muß: von drei Jahren für eine gewisse Übergangszeit und dann vier Jahre als beständiger Rechtsanspruch. Die Werkstattbeschäftigten sind mit diesem Rechtsanspruch auszustatten. Es muß möglich sein, berufliche Bildung bis zu dieser Dauer zu beanspruchen, aber mit Blick auf den differenzierten Personenkreis in den Werkstätten auch früher erfolgreich beenden zu können. Die derzeitige Umkehrung der Verhältnisse, daß nämlich die "Bundesagentur für Arbeit" über die Dauer des Berufsbildungsbereiches unter finanziellen Gesichtspunkten entscheidet, muß beendet werden. Ich sehe in der erreichten Veränderung des § 40 SGB IX nur einen kleinen Fortschritt. Wir werden nach wie vor mit der "Bundesagentur für Arbeit" um die derzeit zweijährige Regeldauer des Berufsbildungsbereiches prozessieren müssen. Und wir werden nach wie vor eine bessere gesetzliche Regelung fordern.


    2. Eine niveauvolle berufliche Bildung im Berufsbildungsbereich wie im Arbeitsbereich verlangt qualifizierte Fachkräfte. Hier liegt ein zweiter ungelöster Widerspruch: Es war ein enormer Fortschritt, daß uns der Gesetzgeber 1996 im Zuge der Sozialhilfereform und der Novelle des damaligen Schwerbehindertengesetzes zugebilligt hatte, daß die Werkstatt „über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen“ muß.[15] externer Link Diese gesetzliche Anforderung, die auch ins SGB IX übergegangen ist,[16] externer Link wälzen die Kostenträger aber nach wie vor auf die Fachkräfte ab und sind nicht bereit, dafür die Kosten zu tragen. Deutlicher noch: Solange die vom Gesetzgeber an die Werkstatt gestellten fachlichen Anforderungen sich nicht in ihrer Finanzierung widerspiegeln, laufen die Bestimmungen der Werkstättenverordnung über die Qualifikation der Fachkräfte ebenso ins Leere wie über die Anforderungen an das Eingangsverfahren, den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich.[17] externer Link Das ist die Situation, die wir seit Jahren verändern wollen und die von uns ständig neu verlangt, uns mit den Kostenträgern auseinanderzusetzen. Das ist ein schwieriges Geschäft, solange einzelne Kostenträger die geltenden Rechtsgrundlagen ignorieren und die Bundesregierung das nur als Kavaliersdelikt bewertet.

    3. Der dritte Widerspruch liegt in unserer Arbeit selbst: Solange Werkstattarbeit in der alltäglichen Praxis nicht den Charakter erhält, den ich ihr in meinem Vortrag beim Werkstättentag in Rostock zuerteilt habe[18] externer Link, entspricht der Status unsere Werkstätten dem Status der Erwerbsbetriebe. Einzig die Höhe der Arbeitsentgelte von weniger als 160 Euro bundesdurchschnittlich im Monat ist das Unterscheidungsmerkmal und die Wunde, auf die die Öffentlichkeit ihren Finger legt. Wenn sich unsere Werkstätten mit ihrem Arbeitsangebot vorwiegend erwerbswirtschaftlich ausrichten, werden wir auch stärker als bisher mit den Integrationsbetrieben wie mit der gewöhnlichen Erwerbswirtschaft konkurrieren müssen. Wenn unsere Werkstätten nichts weiter als Arbeit nach erwerbswirtschaftlichem Muster anzubieten hätten, im Berufsbildungsbereich nur etwas weniger, im Arbeitsbereich dafür mehr, dann suchen wir erfolglos nach dem wesentlichen Unterscheidungsmerkmal zu den Integrationsfirmen – außer natürlich der schlechteren Bezahlung in den Werkstätten. Der Bildungsauftrag bliebe auf der Strecke oder fällt uns immer dann ein, wenn gerade einmal wenig zu tun ist.

      Wir haben alle gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, damit sich unsere Werkstattarbeit verändern und ständig anpassen kann. Denn das ist die Voraussetzung, um den Dauerkonflikt „Produktion und Pädagogik“ zu lösen: Die Arbeit selbst muß arbeitspädagogisch und methodisch neu gestaltet werden. Ihr Bildungsinhalt muß von den Fachkräften erkannt, herausgearbeitet und in den Bildungsplan, in das Anleitungskonzept einfließen. Keine Rechtsnorm widerspricht dem, im Gegenteil: Wir haben einen individuellen und planmäßigen Förderauftrag – sowohl im Berufsbildungsbereich als auch im Arbeitsbereich.[19] externer Link Es ist übrigens unter den Fachleuten völlig unstrittig, daß berufliche Bildung auch im Arbeitsbereich stattzufinden hat – etwa in Form von Fort- und Weiterbildung. Und für unsere Fachkräfte gilt dieser individuelle Förderauftrag außerdem noch ganz ausdrücklich: Er steht im § 9 Abs. 1 der Werkstättenverordnung und sollte deutlich sichtbar in jeder Werkstatt ausgehängt sein.[20] externer Link

    4. Es ist eben nicht der Konflikt zwischen Produktion und Pädagogik, der unsere Arbeit prägt. Vielmehr ist es unser Unvermögen, Arbeitsabläufe und Arbeitsaufgaben mit der Arbeitspädagogik zu einem einzigen Prozeß zu verschmelzen. Der vierte Widerspruch liegt also in dem Umstand, daß wir von Arbeitspädagogik, Didaktik und Methodik für Erwachsene mit besonderem Lern- und Vermittlungsbedarf immer noch zu wenig verstehen. Selbst die uns unterstützenden Wissenschaftler sind über eine qualifizierte Modellphase noch nicht hinausgekommen. Meine Definition von Werkstattarbeit verlangt aber unverzichtbar nach arbeitspädagogischen und arbeitsmethodischen Fachkenntnissen, die die Fachkräfte beherrschen müssen. Anders gesagt: Arbeitsvorbereitung, Arbeitsanleitung, Arbeitsabläufe und Arbeitsmethoden kommen nicht „aus dem Bauch“, sondern aus dem Kopf. Wir müssen lernen, daß Werkstattarbeit ein bewußt gestalteter arbeitspädagogischer Prozeß ist. Der fachliche Umgang mit Werkstattbeschäftigten ist gerade nicht die bloße Fortsetzung des intuitiven mütterlichen oder väterlichen Erziehungs- und Führungsprozesses. Die Angebote z. B. des Detmolder Lernwegeprogramms oder des Konzepts von Professor Dr. Gerd Grampp und anderen Wissenschaftlern oder die Hilfen der „aktionbildung“ dienen diesem Ziel.

    5. Schließlich ist der Widerspruch ungelöst, daß wir qualifizierte Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung wollen, aber nicht nachdrücklich genug für ihre Fortbildung und staatliche Prüfungsabnahme eintreten. In zu vielen Bundesländern reicht unsere Kraft nicht aus, die Umsetzung der Fortbildungs-Prüfungsverordnungen und die Bildung staatlicher Prüfungskommissionen durchzusetzen. Die öffentliche Finanzmisere nimmt uns offenbar den Wind so stark aus den Segeln, daß wir für die Durchsetzung des selbstverständlichen Rechtsstandards oder gar für Weiterentwicklungen keine Luft mehr haben. Wir müssen uns diesem Problem stellen, das im übrigen weit über diese Rechtsverordnung hinausgeht. Dahinter steht die Ungeheuerlichkeit, daß geltendes Recht einfach übergangen und nicht umgesetzt wird.

    Mein Eingangsmotto „Eigene Ausbildung und Entwicklung: das ist Leben und Freiheit.“ ist auf alle Menschen gemünzt. In der kurzen, modernisierten Fassung klingt es so:

    „Lebenslanges Lernen ist echt geil!“

    In der Werkstatt gilt es gleichermaßen für die Leitungen, die Fachkräfte und die Werkstattbeschäftigten. Es ist eine Binsenweisheit, daß nur wer selbst Bildung besitzt, davon etwas abgeben kann. Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung wird man nicht durch Ritterschlag. Dieser Titel wird nicht durch Geburt erworben, sondern nur durch mühevolle Fort- und Weiterbildung und nur durch die tägliche Beweisführung in der Werkstattpraxis. Mehr als alle anderen sind die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung der Schlüssel für die Zukunft unserer Werkstätten. Diese Erkenntnis darf nicht zum Lippenbekenntnis verkommen. Deshalb müssen die Perspektiven, die uns durch die alte und die neue Gesetzgebung eröffnet werden, den Rang eines verbindlichen Arbeitsplanes erhalten.

  4. Es kommt Neues auf uns zu!

    Die Werkstatt ist von uns als Ort der Bildung, als Stätte der beruflichen Bildung und als Platz für die Entwicklung der Persönlichkeit konzipiert. Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich sind die Stellen, in denen dieser Vorgang stattfinden soll. Werkstätten sind also keine Schulen und keine Erwerbsbetriebe. Bildung, berufliche Bildung und Persönlichkeitsentwicklung finden arbeitsbegleitend statt. Dieses aufschlußreiche Attribut „arbeitsbegleitend“ besteht aus zwei Wortteilen: „Arbeit“ und „begleiten“. Das Wort „arbeitsbegleitend“ hat für den Wortteil „Arbeit“ eine vierfache Bedeutung und heißt

    • während der Arbeit,
    • durch die Arbeit,
    • vor und nach der Arbeit;

    aber als Werkstattauftrag innerhalb der Beschäftigungszeit.[21] externer Link

    Dabei hat die Arbeit im Berufsbildungsbereich einen anderen Charakter und eine andere Aufgabe als die Arbeit im Arbeitsbereich. Der Wortteil „begleiten“ hat zahlreiche Bedeutungen, die allesamt auf unsere Fachkräfte gemünzt sind. Es steckt das Wort „leiten“ darin, also Gruppen„leiter“ in der besten Bedeutung von „Leitung“. In der Begleitung steckt die Anleitung. Eine Begleitung „assistiert“, „sekundiert“, unterstützt also, betreut und berät, „flankiert“ – bietet somit Schutz und Sicherheit, schafft Übereinstimmung.[22] externer Link Bildung, berufliche Bildung und Persönlichkeitsentwicklung sind Teil der gemeinsamen Arbeit von Fachkräften und Werkstattbeschäftigten innerhalb und außerhalb des Arbeitsprozesses. So haben wir in den vergangenen fünfundzwanzig Jahren die Rechtsgrundlagen der Werkstätten ausgestaltet. Der rechtliche Auftrag für arbeitsbegleitende Maßnahmen steht deshalb ganz bewußt im Paragraphen 5 der Werkstättenverordnung, also in den Bestimmungen über den Arbeitsbereich und nicht in den Bestimmungen über die begleitenden Dienste im Paragraphen 10.

    Mit dem neuen Zwölften Buch im Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt eine ganz wesentliche Herausforderung auf uns zu, die im engen Zusammenhang mit unserem Arbeitsangebot an die Werkstattbeschäftigten steht: das persönliche Budget. Wie die meisten rechtlichen Neuerungen und Änderungen des letzten halben Jahres, die ich Ihnen nicht im einzelnen vorgetragen habe, sondern die in meinem Manuskript als Fußnoten vermerkt sind, ist auch das persönliche Budget eigentlich keine neue Rechtsnorm. Das persönliche Budget ist schon im SGB IX geregelt und damit über zwei Jahre alt.[23] externer Link Jetzt aber wurde es so prinzipiell im Leistungsrecht verankert, daß es alle gesetzlichen Kostenträger auf Antrag verpflichtet, die Teilhabeleistungen in Form eines persönlichen Budgets auszuzahlen.[24] externer Link

    Die Verbindung des persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII mit § 9 des SGB IX, also dem Wunsch- und Wahlrecht, stärkt die Position der Werkstattbeschäftigten gegenüber dem Werkstattträger nachdrücklich. Das haben wir gewollt: gleiche Augenhöhe zwischen den verschiedenen Personengruppen in der Werkstatt. Sie unterscheiden sich in ihrer Aufgabenstellung und nicht als ebenbürtige Menschen. Es ist unseren Werkstattleitungen und den Fachkräften nicht entgangen, daß der Gesetzgeber im SGB IX festgelegt hat:[25] externer Link

    Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen … Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.

    Und weiter heißt es:[26] externer Link

    Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

    Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

    In dieser neuen Kombination, die so neu gar nicht ist, weil man sie auch schon im § 9 SGB IX wiederfinden kann, erhalten Bildung und berufliche Bildung in der Werkstatt und vor allem durch eine differenzierte Werkstattarbeit einen neuen Charakter. Die Position der Werkstattbeschäftigten soll gestärkt werden. Teilhabe umfaßt jetzt auch die Mitwirkung im Bildungs- und Berufsbildungsprozeß selbst. Wer zahlt, hat Anspruch darauf, stärker als bisher mitzuentscheiden. Das ist grundsätzlich in unserem Sinne, weil es um Gleichberechtigung im Umgang miteinander geht. Die Fachkräfte sind auch im Berufsbildungsbereich weder Vater, Mutter noch Vormund, auch sonst gibt es keine verwandtschaftlichen Hierarchien. Sie leisten einen qualifizierten Dienst für die Werkstattbeschäftigten, nicht mehr, aber auch nicht weniger.[27] externer Link Sie wird – übrigens schon seit jeher – durch die Werkstattbeschäftigten bezahlt, demnächst nicht nur durch, sondern – zum Teil wenigstens - auch von den Werkstattbeschäftigten. Dieses Verhältnis zwischen Fachkräften und Werkstattbeschäftigten wird durch das persönliche Budget deutlicher als bisher. Wie gut die Dienstleistungen der Fachkräfte sind, kann man an den Fortschritten sehen, die die Werkstattbeschäftigten erzielen. Insofern sind die Werkstattbeschäftigten eine Art Spiegelbild der Fachkräfte.

    Als der frühere Bundespräsident Roman Herzog in etwas volkstümlicher Art davon sprach, daß „ein Ruck durch Deutschland“ gehen müsse, um Veränderungen in Gang zu setzen, hatte er die „Aktionbildung“ mit ihren Ergebnissen noch nicht kennen können. Aber die Kollegen der „Aktionbildung" haben uns mit ihrer bisherigen Arbeit diesen spürbaren Ruck gegeben. Es kommt jetzt darauf an, daß wir, daß unsere Werkstätten mit unserem Fachpersonal diesen Anstoß zur Weiterentwicklung des Berufsbildungsbereiches nutzen. Für die Dynamik, die Sie, lieber Kollege Kurt Hoffmann-Rollauer, liebe Kollegen Stephan Hirsch und Jens König, in die Berufsbildungsarbeit unserer Werkstätten gebracht haben, danke ich Ihnen ganz herzlich.

    Ich wünsche Ihrem Bundeskongreß – unserem Bundeskongreß – noch einen guten Verlauf und interessante Ergebnisse.



    [1] externer LinkLeopold von Ranke, 1795 – 1886, Historiker, aus: Zur Geschichte Deutschlands und Frankreichs im 19. Jahrhundert (1887)

    [2] externer Linkvgl. § 4 WVO

    [3] externer LinkLeopold von Ranke, 1795 – 1886, Historiker, aus: Zur Geschichte Deutschlands und Frankreichs im 19. Jahrhundert (1887)

    [4] externer Linkvgl. § 4 WVO

    [5] externer Linkvgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 1: Die Werkstatt „hat … eine angemessene berufliche Bildung … anzubieten.“

    [6] externer Link    Die Bezeichnung „Werkstatt für behinderte Menschen“ wurde erst mit Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juni 2001 zur offiziellen Firmierung.

    [7] externer Link Die Forderung nach einem Berufsbildungsbereich anstelle des bisherigen Arbeitstrainingsbereiches haben wir erneut 1994 mit unseren „Zwanzig Reformvorschlägen“ an die Bundesregierung herangetragen.

    [8] externer Link Ringeisen, Dominikus (1835-1904). Theologe; Gründer und langjähriger Leiter der „Cretinen- und Blindenanstalt Ursberg“ (Bayern). Schon kurz nach ihrer Gründung gehörte die Ursberger Einrichtung zu den größten in Deutschland, die sich geistig schwerbehinderten Menschen öffnete und konsequent das Konzept einer „Beschäftigungsanstalt“ verfolgte.

    [9] externer Link Sengelmann, Heinrich-Matthias (1821-1899). Theologe und Gründer der Alsterdorfer Anstalten bei Hamburg (1863); Präsident der Konferenz für das Idiotenwesen. Verfasser des „Heilpädagogischen Lehrbuches - Idiotophilus“.

    [10] externer Linkvgl. Günter Mosen, Ulrich Scheibner, Arbeit, Erwerbsarbeit, Werkstattarbeit, Selbstverlag der BAG WfbM, 2003

    [11] externer Link vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 2 sowie § 4, § 5 Abs. 3 WVO

    [12] externer Link vgl. § 9 Abs. 2; § 11 WVO

    [13] externer Link vgl. § 136 Abs. 1 letzter Satz SGB IX, § 9 Abs. 3 Satz 3 ff. WVO, § 10 WVO

    [14] externer Link § 4 Abs. 1 und 2; § 5 Abs. 1 und 2; § 9 Abs. 1; § 10 Abs. 1 Satz 1 WVO

    [15] externer Linkvgl. § 54 Abs. 1 SchwbG in der Fassung vom 23.07.1996, BGBl. I S. 1088

    [16] externer Linkvgl. § 136 Abs. 1 SGB IX

    [17] externer Linkvgl. §§ 9, 10 und 11 Werkstättenverordnung

    [18] externer Linkvgl. Günter Mosen, Ulrich Scheibner, Arbeit, Erwerbsarbeit, Werkstattarbeit, Die sechs Säulen der Werkstattarbeit, S. 114 ff. und S 124, Selbstverlag der BAG WfbM, 2003

    [19] externer Linkvgl. §§ 4 und 5 Werkstättenverordnung

    [20] externer Link§ 9 Abs. 1 Werkstättenverordnung lautet: „Die Werkstatt muß über die Fachkräfte verfügen, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer individuellen Förderung von behinderten Menschen, erfüllen zu können.“

    [21] externer Linkvgl. § 6 WVO (Beschäftigungszeit): Danach sollen Werkstattbeschäftigte im Berufsbildungs- und im Arbeitsbereich nicht weniger als 35 Stunden und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Diese Zeit umfaßt allerdings auch die Erholungspausen und die Zeiten der Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen.

    [22] externer LinkDer Schriftsteller Karl Ferdinand Gutzkow (1811 – 1878) formulierte das so: „Bildung heißt, sich zu jedem Menschen so stellen, daß das Aneinanderklingen seines und unseres Wesens Wohllaut gibt.“

    [23] externer Linkvgl. § 17 Abs. 1 Ziff. 4 SGB IX

    [24] externer Link vgl. § 57 (Trägerübergreifendes Persönliches Budget) SGB XII (ab 1.7.2004): Leistungsberechtigte nach § 53 externer Link können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches externer Link in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches externer Link sind insoweit anzuwenden.

    [25] externer Link § 9 Abs. 1 SGB IX

    [26] externer Linkebenda, Abs. 3 und 4

    [27] externer LinkDieser qualifizierte Dienst besteht u.a. aus der Erfüllung aller fachlichen Anforderungen an die Werkstattarbeit, also aus der pädagogischen, sozialen, therapeutischen und pflegerischen Leistung, die u. U. von speziellen begleitenden Diensten ergänzt oder vertieft und um medizinische, psychologische erweitert werden muß (vgl. §§ 9 und 10 WVO).


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