Politik 28.09.10
Gesundheitsreform: Kein kassenindividueller Zusatzbeitrag mehr für Werkstattbeschäftigte
Nach der neuesten Fassung des Gesetzentwurfs zur Gesundheitsreform entfällt für Werkstattbeschäftigte ab dem 1. Januar 2011 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Damit ist das Erstattungsverfahren, das sich mit seinen Varianten bezüglich unterschiedlicher Personengruppen in der Werkstatt als zunehmend aufwendig und unübersichtlich erwiesen hat, ebenfalls hinfällig.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)“ in der Fassung der Bundesratsdrucksache 581/10 vom 23. September 2010 (www.bundesrat.de externer Link) nimmt, abweichend vom Referentenentwurf vom 25. August 2010, die Werkstattbeschäftigten vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag völlig aus. Werkstattbeschäftigte sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 7 pflichtversichert. Mit dem neuen Abs. 5 von § 242 SGB V, der den Beitragszuschlag regelt, wird von ihnen kein Zusatzbeitrag mehr erhoben:

„Von Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 4a Satz 1, von Mitgliedern deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht, von Mitgliedern, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch beziehen, von Mitgliedern, die Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, und von Mitgliedern, die vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie von Beschäftigten, bei denen allein § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird, wird kein Zusatzbeitrag erhoben.“

Ebenfalls ausgenommen sind auch die Werkstattbeschäftigten, die in der Gesetzessystematik unter die Nr. 6 von § 5 Abs. 1 SGB V fallen: „Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht.“

Darunter fielen bisher Werkstattbeschäftigte mit (hohem) Übergangsgeld, bei denen der Leistungsträger die Deutsche Rentenversicherung ist und die den Zusatzbeitrag selbst zu zahlen hatten, aber auch z. B. Teilnehmer an der Unterstützten Beschäftigung nach § 38 a SGB IX. Auch die bisher gesetzte Grenze der Höhe des Arbeitsentgeltes, ab der Beschäftigte den Zusatzbeitrag selbst – zumindest anteilig – zu tragen hatten, ist im neuen Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen. Diese Grenze war im „Erstattungsparagrafen“ (§ 251 Abs. 6 i. V. m. § 251 Abs. 2 Nr. 2) vorgesehen und beträgt 20 Prozent der Bezugsgröße (511 Euro im Jahr 2010).

Infolge dieser Neufestsetzung sind die bisherigen Regelungen im Erstattungsparagrafen ebenfalls nicht mehr im Gesetz enthalten.

Weitere „Einnahmen“ neben dem Arbeitsentgelt werden zur Ermittlung der Pflicht zur Zahlung des Zusatzbeitrags bei Werkstattbeschäftigten künftig ebenfalls nicht mehr berücksichtigt. Dazu gehören auch Einmalzahlungen, die unter Umständen zur Zahlungspflicht bei Beschäftigten führten.

Die neuen Regelungen – sollten sie so zum 1. Januar 2011 in Kraft treten – sind nicht nur im Sinne einer massiven Verwaltungsvereinfachung, sondern auch von der Gesetzessystematik her zu begrüßen. Was beim Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht gelungen ist, wird hier umgesetzt: Werkstattbeschäftigte werden wie Wehr- und Zivildienstleistende von der Zahlung des Zusatzbeitrages ausgenommen.



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