Für Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten – also auch für alle Werkstätten - ändern sich im kommenden Jahr die Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Ab dem 1. Januar 2011 tritt die neue Fassung unter dem Titel „DGUV Vorschrift 2“ in Kraft. Sie regelt – wie bisher die BGV A2 – die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für Unternehmen, teilt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit.
Ziel der neuen Vorschrift ist, bundesweit einheitliche Regeln für die Betreuung der Betriebe durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu schaffen. Dabei sollen zukünftig für vergleichbare Betriebe aller Branchen die gleichen Anforderungen gelten - egal bei welcher Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sie versichert sind. Während die jeweilige Gefährdungssituation im Unternehmen stärker berücksichtigt wird, bekommt der Arbeitgeber gleichzeitig mehr Eigenverantwortung und Spielraum.
Durch die neue Vorschrift ergeben sich folgende Änderungen . Die bisherige Unfallverhütungsvorschrift (BGV A2) sah feste Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Ab dem 1. Januar 2011 gilt: Die "Regelbetreuung“ für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten setzt sich zukünftig aus zwei Bausteinen zusammen, aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Für die Grundbetreuung legt die Vorschrift fixe Einsatzzeiten fest. Dabei ist jeder Betrieb einer Gruppe zugeordnet, je nach Gefährdungssituation im Unternehmen.
Gruppe abhängig von der Betriebsart
Arbeitswelt
06.12.10
2011: Änderungen in der Arbeitsschutzbetreuung auch für Werkstätten
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
Einsatzzeit Std./Jahr je Beschäftigtem |
Der Arbeitgeber verteilt die vorgesehenen Aufgaben und gemeinsamen Einsatzzeiten so an den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, wie es für seinen Betrieb sinnvoll ist. Empfohlen wird, die Zeiten zu je 50 Prozent zu vergeben - keiner der Beteiligten sollte jedoch weniger als 20 Prozent des Aufwands übernehmen.
Den betriebsspezifischen Teil der Betreuung ermittelt der Arbeitgeber auf der Basis des Leistungskatalogs; er findet sich im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 (www.dguv.de) . Dabei beurteilt er, welche Aufgaben über die Grundbetreuung hinaus in seinem Unternehmen anfallen. Zur betriebsspezifischen Betreuung zählen auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Die Arbeitsschutzbetreuung wird dadurch individueller, da sie auf die jeweilige Gefährdungslage im Betrieb zugeschnitten ist. Außerdem wird der Dialog zwischen Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit gefördert. Weil die „additiven“ und „nicht additiven“ Regeln bei den Einsatzzeiten für die Sicherheitsfachkräfte entfallen, erübrigen sich komplizierte Berechnungen. Gestaffelte Einsatzzeiten abhängig von der Betriebsgröße gibt es nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) www.dguv.de oder auf der Seit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) www.bgw-online.de