Im Arbeitsschutz gehört die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu den wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Die neue Arbeitsstättenverordnung enthält kaum noch konkrete Anforderungen. Sie gibt statt dessen allgemeine Schutzziele vor. Bei der Anwendung in der Praxis sollen Technische Regeln helfen, die ein "Ausschuß für Arbeitsstätten" erstellen soll. Einige Beispiele zur neuen ArbStättV:
In der neuen ArbStättV sind nun keine exakten Stärken für Allgemeinbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung mehr vorgegeben. Zwei weitere Gesichtspunkte sind für die ausreichende Anzahl von Feuerlöscheinrichtungen zu berücksichtigen: Abmessung und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die größtmögliche Anzahl anwesender Personen. Ergänzt wurde außerdem, daß Arbeitsstätten erforderlichenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen auszustatten sind. Auch nach der neuen ArbStättV muß ein Erste-Hilfe-Raum bzw. Sanitätsraum vorhanden sein, wenn die Unfallgefahren oder die Anzahl der Beschäftigten dies erfordern. Es werden jedoch keine exakten Vorgaben zur Anzahl der Beschäftigten mehr gemacht. In der neuen ArbStättV werden außerdem keine Einrichtungen zur Abschirmung gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung mehr gefordert.
Nach der neuen Verordnung wird unter bestimmten Bedingungen nun die Ausrüstung mit einem optischen Sicherheitsleitsystem für Flucht- und Rettungswege erforderlich. Neu ist außerdem die ausdrückliche Forderung nach behindertengerecht gestalteten Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen. Für Lärm in Arbeitsräumen nennen die alte und die neue Verordnung die gleichen Höchstwerte. Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume bleiben in der neuen ArbStättV jedoch unerwähnt. Die neue Verordnung spricht statt von Raumtemperatur nun allgemeiner von "Raumklima". Für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Sanitätsräumen wird keine exakte Mindesttemperatur mehr genannt.