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Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretungen in WfbM
Auf eine Anfrage der BAG WfbM stellte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung klar:

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 16. April 2003 entschieden, daß in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation die jeweilige Schwerbehindertenvertretung auch für in den Einrichtungen beschäftigten Rehabilitanden zuständig ist. Da Werkstätten für behinderte Menschen hinsichtlich des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind, wäre die Entscheidung insoweit auf Werkstätten übertragbar.

Voraussetzung ist jedoch, daß eine Vertretung nach § 36 SGB IX die Interessen der im Eingangs- und Berufsbildungsbereich Beschäftigten wahrnimmt; dies ist in Werkstätten nicht der Fall. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes betrifft daher nicht die Fälle, in denen der Werkstattrat in Ermangelung einer Vertretung auch die Interessen der im Eingangs- und Berufsbildungsbereich Beschäftigten wahrnimmt. Damit ist auch ausgeschlossen, daß Werkstattbeschäftigte an der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung beteiligt sind.


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