Politik 23.08.11
Zwangsmitgliedschaft bei der IHK
In jüngster Zeit berufen sich die Industrie- und Handelskammern (IHK) verstärkt auf die Pflichtmitgliedschaft von Handelsgesellschaften nach § 2 IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie – und Handelskammern), die außer ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und erlassen entsprechende Beitragsbescheide.
 
Im letzten Jahr haben sich zwei der betroffenen Handelsgesellschaften gegen die Vorgehensweise der IHK zur Wehr gesetzt und sind vor die Verwaltungsgerichte gezogen. Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 01.12.2010, Az.: 5 K 905/10 TR, Klägerin: Trägergesellschaft) und das Verwaltungsgericht Halle (Urteil vom 09.09.2010, Az.: 7 A 35/10 HAL, Klägerin: gemeinnützig anerkanntes Krankenhaus) wiesen die Klagen als unbegründet zurück.
 
Die Klägerinnen beriefen sich darauf, dass die Beitragserhebung rechtswidrig sei, da eine gemeinnützige Gesellschaft kein Kammermitglied bei der Industrie- und Handelskammer sei.

In seiner Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht Trier aus, dass die Klägerin kraft Gesetz Mitglied der IHK geworden und die Kammerbeiträge demnach zu Recht festgesetzt worden seien. Die Klägerin falle als GmbH und damit als juristische Person des privaten Rechts in den Anwendungsbereich des § 2 IHKG. Darin heißt es: „ Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften (…), welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörigkeit).“
 
Grundsätzlich verhalte es sich zwar so, dass gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Gewerbesteuer befreit sind. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes beschreibt jedoch Satz 2, nach dem die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen ist, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
 
Im vorliegenden Fall stand unzweifelhaft fest, dass die gemeinnützig tätige Klägerin auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, für den die Finanzverwaltung bereits einen Bescheid über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen erlassen hatte.

Somit seien nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen der Klägerin für eine Pflichtmitgliedschaft erfüllt. Die Berufung wurde nicht zugelassen.


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