Das Landessozialgericht Chemnitz hat am 31.08.2011 die letzte noch anhängige Klage gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften abgewiesen (Az.: L 6 U 51/09). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Damit ist eine Streitfrage entschieden, die über mehrere Jahre hinweg nahezu alle deutschen Sozialgerichte sowie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt hat.
Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Unternehmen automatisch der Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Mit der Behauptung, diese Gesetzeslage verstoße gegen höherrangiges Europarecht hatte eine Reihe von Unternehmen vor nahezu allen deutschen Sozialgerichten geklagt. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht schließlich dem EuGH vor. Dieser verneinte einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht und gab Hinweise zur Auslegung der europäischen Dienstleistungsfreiheit. Ob das Monopol verhältnismäßig und damit gerechtfertigt sei, müsse entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen europäischem und nationalem Gericht das vorlegende LSG prüfen. Das LSG holte im weiteren Verfahren ein wirtschaftswissenschaftliches Gutachten ein, das die Auffassung von Bundesarbeitsministerium und Berufsgenossenschaften bestätigte. Nunmehr hat der Senat des LSG entschieden, dass die Regelung des Sozialgesetzbuchs europarechtskonform ist. Zum selben Ergebnis war bereits zuvor das Bundessozialgericht in drei Parallelfällen gekommen. Mit den Urteilsgründen wird in circa drei bis vier Monaten gerechnet.
Quelle: www.dguv.de/inhalt/presse/2011/Q3/lsg-urteil/index.jsp