Nach einer Nullrunde im Jahr 2011 müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2012 wieder die Insolvenzgeldumlage zahlen. Das betrifft Werkstätten, dort wo sie Arbeitgeberfunktion gegenüber Mitarbeitern haben. Festgesetzt wurde die Insolvenzgeldumlage auf 0,04 Prozent. Für Werkstattbeschäftigte ist seit der Neuordnung des Insolvenzgeldes im Jahr 2009 keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten: Insolvenzgeldumlage für Werkstattbeschäftigte vom Tisch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2012 festgelegt. Dem Vorschlag hat der Bundesrat am 25. November 2011 zugestimmt. In der Begründung wird von einer Ausgabenentwicklung im Jahr 2012 in etwa der des Jahres 2011 ausgegangen.
Die Insolvenzgeldumlage wird eingesetzt, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Insolvenzverfahrens keinen Arbeitslohn auszahlen kann - und zwar für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§183 SGB III). Sie wird von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.