Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. März 2013 die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich die Arbeit an einem Bundesleistungsgesetz aufzunehmen. Es soll zu Beginn der kommenden Legislaturperiode - nach der Bundestagswahl im Herbst 2013 - verabschiedet werden.
Der Bundesrat verweist auf einen stetig wachsenden Anteil von Menschen mit Behinderung. Die damit verbundenen Aufgaben seien nicht allein mit der kommunal finanzierten Daseinsvorsorge zu bewältigen.
In seinem Beschluss äußert sich der Bundesrat explizit zu Werkstätten für behinderte Menschen: „Die Werkstätten für Menschen mit Behinderung leisten eine wertvolle Arbeit und werden auch künftig benötigt. Aber auch alternative Formen der Teilhabe am Arbeitsleben müssen entwickelt und angeboten werden, um die Pluralität des Arbeitslebens auch für Menschen mit Behinderung nutzbar zu machen.“ (Seite 5)
Für die Neugestaltung der Eingliederungshilfe formuliert der Bundesrat inhaltliche Ziele. Die Eingliederungshilfe soll zu einer zeitgemäßen und zukunftsorientierten Hilfe weiterzuentwickelt werden, die den behinderten Menschen und seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellt.
Das Bundesleistungsgesetz soll insbesondere folgenden Anforderungen genügen:
- Kostenübernahme des Bundes für die Eingliederungshilfe und damit eine substanzielle und nachhaltige finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen.
- Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderung bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Leistungsansprüche. Verstärkte Einbeziehung der Betroffenen.
- Loslösung der Leistungen der Eingliederungshilfe vom System der Sozialhilfe.
- Das Sechste Kapitel soll aus dem SGB XII herausgelöst und unter Anpassung an zeitgemäße Anforderungen sowie Bewahrung der hergebrachten Grundsätze der Sozialhilfe (zum Beispiel Bedarfsdeckungsprinzip, Nachranggrundsatz) in ein eigenes Bundesleistungsgesetz überführt werden.
- Die Bedarfsermittlung und -feststellung muss sich auf alle Lebenslagen des Menschen mit Behinderung erstrecken. Dazu ist die Gesamtplanung in der Verantwortung des zuständigen Sozialhilfeträgers weiterzuentwickeln.
- Etablierung bundeseinheitlicher Maßstäbe für ein Gesamtplanverfahren unter Einbeziehung aller beteiligten Sozialleistungsträger.
- Konzentration der Eingliederungshilfe auf ihre (fachlichen) Kernaufgaben, ohne dass dadurch zusätzliche finanzielle Belastungen für die Länder und Kommunen entstehen.
- Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung. Als längerfristiges Ziel muss angestrebt werden, Menschen mit Behinderung im Zusammenhang mit den erforderlichen Fachleistungen der Eingliederungshilfe so weit wie möglich vom Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens freizustellen.
- Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen flexibilisiert und personenzentriert ausgestaltet und stärker auf eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet werden.
- Die Wechselwirkungen zwischen der (reformierten) Eingliederungshilfe einerseits und der Sozialen Pflegeversicherung sowie anderen sozialen Sicherungssystemen andererseits sind zu berücksichtigen, ohne dass dadurch zusätzliche finanzielle Belastungen für die Länder und Kommunen entstehen.
Bereits am 24. Juni 2012 wurde vereinbart, dass ein neues Bundesleistungsgesetz die bestehenden rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ablösen soll.
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Bundesrates in der Drucksache 282/12 vom 22. März 2013 http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0282-12B.pdf