Politik 14.10.13
Erhöhung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2014
Die Sozialhilfe und die Grundsicherung (Hartz IV) erhöhen sich zum 1. Januar 2014. Zum 1. Januar 2014 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,27 Prozent. Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht, der nun der Bundesrat zugestimmt hat.

Ein alleinstehender Erwachsener erhält zukünftig monatlich 391 Euro Grundsicherung, 2013 waren es 382 Euro. Seit 2011 ist die Grundsicherung um 27 Euro gestiegen. Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig.

Die neuen Regelbedarfe (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014)
  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 €
  • Regelbedarfsstufe 2 (Paare, Bedarfsgemeinschaften von zwei Personen): 353 €
  • Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer lebend): 313 €
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 296 €
  • Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 €
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 €
Auch Mehrbedarfe und Barbetrag steigen
Die Anhebung der Regelbedarfe führt ebenfalls zu einer Erhöhung der zuerkannten Mehrbedarfe. Schwerbehinderte Grundsicherungsempfänger (nach dem SGB XII), deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe erhalten. Für behinderte Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder sonstigen Ausbildung erhalten, beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe. Auch der Barbetrag wird sich verändern. Dieser beträgt 27 Prozent des vollen Regelbedarfs. Das macht bei 391 Euro dann 105,57 Euro.


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