Am 5. Juni 2014 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, den Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zu senken. Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Der Beitragssatz sinkt dann von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens.
Der Beschluss kam mit der Annahme des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (18/1307, 18/1579) zustande. Dabei entschied die Koalitionsmehrheit des Bundestages gegen die Stimmen der Opposition. Der hälftige Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent wird unabhängig von den weiteren finanziellen Entwicklungen im Gesundheitssystem gesetzlich festgeschrieben.
Bisher trägt der Arbeitnehmer die andere Hälfte (7,3 Prozent) zuzüglich eines einheitlichen Sonderbeitrags von 0,9 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens selbst – insgesamt 8,2 Prozent. Den Krankenkassen ist es ebenso erlaubt, einen pauschalen Zusatzbeitrag pro Versichertem („Kopfpauschale“) zur Kostendeckung von Mehrausgaben zu erheben.
Ab 2015 werden der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent und pauschale Zusatzzahlungen abgeschafft. Dafür können die Krankenkassen ab 2015 einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die vom Versicherten zu zahlen sind. Ausgenommen von der Zusatzbeitragsregelung sind Bezieher von Arbeitlosengeld I und II.
Informationspflicht
Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihre Mitglieder rechtzeitig und schriftlich über erstmalige oder erhöhte Zusatzbeiträge zu informieren. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Internet eine aktuelle Übersicht bereitstellen, aus der deutlich wird, welche Kassen einen Zusatzbeitrag in welcher Höhe erheben.
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