Politik 19.03.05
Oberfinanzdirektion zu Integrationsprojekten
Mit dem "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen" von 23.4.2004 hat der Gesetzgeber den Katalog der zulässigen Zweckbetriebe erweitert (vgl. Steuer-Brief September 2004). Durch das Gesetz soll es möglich sein, auch Integrationsprojekte als Zweckbetriebe und damit steuerbegünstigt zu betreiben.

Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe (Integrationsbetriebe). Sie beschäftigen schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich auf besondere Schwierigkeiten stoßen. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (OFD) hat die Voraussetzungen des neuen Gesetzes für die Praxis erläutert:

  • Eine Schwerbehinderung setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus.
  • Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 %, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
  • Während einer Berufsausbildung sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 % beträgt oder der Grad der Behinderung (noch) nicht festgestellt ist.
  • Für die steuerliche Eignung als Zweckbetrieb bedarf es einer Beschäftigungsquote von mindestens 40 % Schwerbehinderter.

Nach Ansicht der OFD kann ein Schwerbehinderter nur als volle Arbeitskraft angerechnet werden, wenn seine Wochenarbeitszeit mindestens 18 Sunden beträgt. Bei einer geringeren Beschäftigung ist zur Berechnung der 40 %-Quote nur eine anteilige Berücksichtigung möglich.

Quelle: H, W, S "Steuer-Brief für Vereine", Dezember 2004


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