Arbeitswelt 01.02.16
Rechengrößen der Sozialversicherung 2016
Die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung wurden zum Januar 2016 angepasst. Die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 lag bei 34.514 Euro; das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2016 wurde mit 36.267 Euro angegeben.

Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen berechnet. In der Rentenversicherung liegt die Bezugsgröße in Westdeutschland bei 2.905 Euro (34.860 Euro im Jahr), in Ostdeutschland bei 2.520 Euro (30.240 Euro im Jahr). Die Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung wird in der Beschlussvorlage vom Oktober 2015 für das Jahr 2016 für das gesamte Bundesgebiet auf 2.905 Euro im Monat (34.860 Euro im Jahr) festgesetzt.

Ausgleichsabgabe angepasst
Aufgrund der in § 77 Abs. 3 SGV IX geregelten Anpassungsvorschrift erhöht sich auch die Ausgleichsabgabe. Diese Anpassung erfolgt automatisch, wenn sich die Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um mindestens 10 Prozent erhöht hat.

Zum 1. Januar 2012 fand die letzte Erhöhung statt. Da eine entsprechende Erhöhung der Bezugsgröße zum 1. Januar 2016 erfolgt ist, steigen die Beiträge der Ausgleichsabgabe von
  • 290,00 € auf 320,00 € (bei einer Erfüllungsquote von 0 Prozent bis unter 2 Prozent)
  • 200,00 € auf 220,00 € (bei einer Erfüllungsquote von 2 Prozent bis unter 3 Prozent)
  • 115,00 € auf 125,00 € (bei einer Erfüllungsquote von 3 Prozent bis unter 5 Prozent)
Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 1. Januar 2016 nicht besetzt sind. Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31. März 2017 zu entrichten. Damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2017. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.

Private Arbeitgeber müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze behinderte Menschen beschäftigen, wenn sie jahresdurchschnittlich monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.


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