Ein besonderes Augenmerk wird in dem Entwurf auf die Klarstellung gelegt, wer Arbeitnehmer ist und welche Auswirkungen sich aus dieser Eigenschaft ergeben. Hierzu wurde der Inhalt des § 611a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in einer ersten Version des Entwurfs neu gefasst. § 611a gibt nun Hinweise auf eine mögliche Arbeitnehmereigenschaft und listet entsprechende Kriterien auf. Diese alleinige Erweiterung hätte jedoch in einigen Fällen – vor allem im Bereich der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten und Integrationsprojekten – zu Unsicherheiten und Missverständnissen führen können. Beispielhaft hierfür sind ausgelagerte Arbeitsplätze in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Beschäftigten behalten auch im Rahmen der ausgelagerten Arbeitsplätze ihr arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, wenngleich einige der aufgeführten Kriterien zutreffend sind. Eine Einordnung im Rahmen der Arbeitnehmereigenschaft hätte hier jedoch negative Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten und damit auf die gesamte Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung.
Um dies zu verdeutlichen haben die BAG WfbM und andere Verbände auf diese Beurteilungslücke hingewiesen, mit Erfolg. Der nun beschlossene, überarbeitete Entwurf würdigt diese Besonderheit und verweist darauf, dass „für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen ist.“ Die BAG WfbM geht davon aus, dass diese Anmerkung Unsicherheiten im Hinblick auf die Arbeitnehmereigenschaft und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Rahmen von ausgelagerten Arbeitsplätzen bereits im Vorfeld verhindern kann. Sollten darüber hinaus dennoch Fragen in der Praxis auftreten, so bitten wir um Hinweise.
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