Arbeitswelt 11.05.05
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Von der Rundfunkgebührenpflicht kann auf Antrag befreit werden, wer Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger ist, und Geräte „zum Empfang bereithält“, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden:

  1. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), Nachweis: Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

  2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt, und die deswegen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Nachweis: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“.

Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.



<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden
Schichtwechsel
Werkstatt ist mehr!
Werkstatt ist mehr
Mehr BAG WfbM-Angebote
FAQs Bildungsrahmenpläne
FAQs zu den harmonisierten Bildungsrahmenplänen
„exzellent“-Preise
Die