Der Bundestag hatte im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes einen Entschließungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/10528, Punkt III) verabschiedet, der eine Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe vorsieht. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Anpassung der Rechtsverordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende Januar 2017 den Entwurf für eine entsprechende Verordnung

Die Verordnung soll für die gesamten Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gelten. Somit werden von der Anhebung nicht nur Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, sondern auch Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gemäß SGB XII) profitieren.
Der Bundesrat hat sich am 10. März 2017 mit der Verordnung befasst und dieser in den Grundzügen zugestimmt. Allerdings forder der Bundesrat in seinem Beschluss

Ziel des Gesetzgebers ist es, die Verordnung vor dem 1. April 2017 im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.