Das Landesverfassungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern bestätigte am 10. Oktober 2017 geltendes Recht: Ausschließlich Frauen dürfen Gleichstellungsbeauftragte werden und auch nur von Frauen gewählt werden. Geklagt hatte ein Landesbeamter, der sich durch die Wahlrechtsbeschränkung diskriminiert sah.
Die Begründung der Richter machte deutlich, dass die Wahlrechtsbeschränkung verhältnismäßig sei, da Frauen noch immer strukturelle Nachteile haben. Darunter fällt beispielsweise die Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen. Der Kläger führte an, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Männer ebenso betreffe wie Frauen.
Dennoch wichen die Richter nicht von ihrem Urteil ab. Auch wenn die Vereinbarkeit von Beruf und Familie einen wichtigen Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten darstelle, so sei dies nur ein Teilbereich. Ausgerichtet sei das Gleichstellungsgesetz grundsätzlich auf die Frauenförderung.
Einstimmig war das Urteil nicht. Ein Richter vertrat eine andere Meinung. Das Landesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, die Entwicklung in den nächsten fünf Jahren zu beobachten.
Andere Länderregelungen
Anders als in Mecklenburg-Vorpommern dürfen seit 2013 auch Männer in Thüringen die Gleichstellungsbeauftragte wählen. Sie selbst sind jedoch nicht wählbar. Hamburg ist 2014 noch weiter gegangen und passte seine Gleichstellungsstandards so an, dass dort Männer zum Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden dürfen. Dies jedoch nur, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten weiblich sind.
Frauenbeauftragte in Werkstätten
In Werkstätten hat der Gesetzgeber seit 2017 Frauenbeauftragte vorgesehen. Dass es dieses Amt nun gibt, ist eine wichtige Errungenschaft, die die Interessen von Frauen stärken und schützen soll. Neben dem Werkstattrat ist dies das zweite Selbstvertretungsorgan in Werkstätten. Beide sind dazu da, dass jeder gehört wird, auch die, die sich zunächst einmal nicht trauen oder nur schwer kommunizieren können. Aus diesem Grund ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der beiden Interessenvertretungen ebenso wichtig wie die mit der Geschäftsleitung. Nur bei Kenntnis und Berücksichtigung aller Interessen können gute Entscheidungen getroffen werden, von denen alle profitieren.