Noch heute leiden bundesweit schätzungsweise rund 97.000 Männer und Frauen unter den Konsequenzen von erlittener Gewalt und Unrecht. Um das Leid öffentlich anzuerkennen und dessen Folgewirkungen abzumildern, beschlossen der Bund, die Länder und die Kirchen im Jahr 2016, die Stiftung Anerkennung und Hilfe ins Leben zu rufen. Sie soll neben der Entschädigung auch die wissenschaftliche Aufarbeitung koordinieren.
Wer hat Anspruch?
Personen, für die folgende Voraussetzungen zutreffen, können sich bei der Stiftung noch bis zum 31. Dezember 2019 anmelden:
- Personen, die im Zeitraum zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. Dezember 1975 in der Bundesrepublik Deutschland als Minderjährige in Einrichtungen der Behindertenhilfe beziehungsweise der Psychiatrie Gewalt erfahren haben und die noch heute unter den Folgewirkungen leiden und/oder die als Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in diesen Einrichtungen gearbeitet haben, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt wurden.
- Personen, die im Zeitraum vom 7. Oktober 1949 und dem 2. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik als Minderjährige in Einrichtungen der Behindertenhilfe beziehungsweise der Psychiatrie Gewalt erfahren haben und die noch heute unter den Folgewirkungen leiden und/oder die als Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in diesen Einrichtungen gearbeitet haben, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt wurden.
Beratung, Auszahlung der Geldpauschalen und wissenschaftliche Aufarbeitung des Geschehenen gehören zu den Aufgaben der Stiftung.
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Die Stiftung verfügt über rund 288 Millionen Euro, die auch zur wissenschaftlichen Aufarbeitung eingesetzt werden. Das Geld kommt von Bund, Ländern und Kirchen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Stiftung .