Die Klägerin erhält ein Ausbildungsgeld für die Teilnahme am Berufsbildungsbereich der Werkstatt in Höhe 67 Euro. Sie wohnt mit ihren Eltern in einer Wohnung. Sie wendet sich gegen die Grundsicherungsleistung von 113 Euro, die zu niedrig sei, da ihr das Ausbildungsgeld voll angerechnet werde, und keine Unterkunftskosten anerkannt würden.
Das VG gab der Klage statt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kosten der Unterkunft auch dann anteilig zu übernehmen, wenn sie mangels vorhandenen Einkommens der Leistungsberechtigten tatsächlich nicht gezahlt würden. Bei zusammenlebenden Personen seien die Aufwendungen pro Kopf aufzuteilen (Lehr- und Praxiskommentar [LPK] GSiG § 3 Rn. 33). Dies gelte solange, als keine Erklärung der Mitbewohner vorliege, daß sie die leistungsberechtigte Person kostenfrei bei sich wohnen lassen wollen. Die Vorschrift über die Haushaltsgemeinschaft nach § 16 BSHG stehe dem nicht entgegen, da sie keine Anwendung auf Grundsicherungsleistungen finde.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Ausbildungsgelds. Dieses werde nach §§ 102 Abs. 2 Nr.2, 104 Abs.1 Nr. 2, 107 SGB III für die Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs der Werkstatt erbracht. Damit solle die Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich entwickelt, erhöht und wiedergewonnen werden. Die Zweckbestimmung des Ausbildungsgelds liege darin, eine Anerkennung (Prämie) für die Beteiligung an dieser Ausbildungsmaßnahme zu gewähren. Es sei demnach seinem Charakter nach keine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, und würde daher nicht von dem Sozialhilfeträger als Maßnahmeträger gezahlt werden (LPK BSHG § 77 Rn. 17, Schellhorn, BSHG, 16.Aufl. § 77 Rn 12, OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.01 12 L 3923/00 FEVS 52.508). Da die bedarfsorientierte Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts diene, liege keine Zweckidentität vor, so daß eine Einkommensanrechnung ausscheide.
Mitgeteilt von P. Voswinkel, Lebenshilfe LV Schleswig-Holstein