Das Bundesverwaltungsgericht hält mit seinem Urteil vom 27. Februar 2018 Diesel-Fahrverbote in Städten nach geltendem Recht für grundsätzlich zulässig. Die BAG WfbM prüft die Konsequenzen für Werkstätten und die Optionen für Ausnahmeregelungen.
Werkstätten verfügen in der Regel über Fahrdienste, die die Menschen mit Behinderungen täglich zur Arbeit befördern. Die Auswirkungen des Dieselfahrverbotes auf diese Angebote und damit verbunden auf die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen sind noch unklar.
Momentan ist davon auszugehen, dass mögliche Fahrverbote vor allem in Großstädten drohen. Hier ist es häufig so, dass ein nicht unbedeutender Teil der Werkstattbeschäftigten bereits heute mit dem Öffentlichen Personennahverkehr zur Werkstatt und wieder nach Hause kommt. Durch ständige Befähigungs- und Bildungsaktivitäten arbeiten Werkstätten daran, diese individuelle Mobilität weiter zu fördern.
Aber es gibt auch viele Werkstattbeschäftigte, die auf die Angebote der Fahrdienste angewiesen sind. Deswegen spricht sich die BAG WfbM dafür aus, dass es für diese Angebote Ausnahmegenehmigungen geben muss - so wie auch in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge, etwa für Krankenwagen, Feuerwehren oder bei der Abfallentsorgung. Nur so kann für diese Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben auch künftig sichergestellt werden, bis die Fahrzeuge der Fahrdienste entsprechend um- oder nachgerüstet sind.
Die BAG WfbM empfiehlt seinen Mitglieder, sich auf entsprechende Neuregelungen einzustellen und vorzubereiten.