Politik 31.03.06
Mutterschaftsumlage (U2) für Werkstattbeschäftigte vom Tisch
Die U 2-Umlage für Werkstattbeschäftigte ist vom Tisch. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben sich nach mehrmonatiger Auseinandersetzung schließlich der Argumentation der BAG WfbM angeschlossen und Werkstattbeschäftigte von der U 2-Umlagezahlung für den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld ausgenommen. Der klarstellende Brief ist am 06.03.2006 bei uns eingegangen.

Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgen nun endlich unserer Auffassung, daß der Grund dafür in dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis der Werkstattbeschäftigten liegt. In ihrem ergänzenden Rundschreiben zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen ist jetzt zu lesen:

„Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen ... sind hinsichtlich der Personen, die dort im Rahmen ihrer Unterbringung bestimmte Arbeiten verrichten, nicht als Arbeitgeber anzusehen. Hier mangelt es in der Regel bereits an einem Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern kann und gleichzeitig das Arbeitsentgelt schuldet. Vielmehr wird überwiegend ein so genannter Werkstattvertrag vorliegen, der lediglich ein ‚arbeitnehmerähnliches’ Rechtsverhältnis begründet. Daher sind diese Personen grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes anzusehen. Sie sind folglich bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen, Umlagebeträge sind nicht zu zahlen, und es erfolgt keine Erstattung. Nur in den Ausnahmefällen, in denen diese Personen in einem Arbeitsverhältnis stehen und in persönlicher Abhängigkeit Arbeit gegen Entgelt verrichten, sind sie bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen; dies gilt ebenso für das in den genannten Institutionen beschäftigte Personal.“

Danach wird grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft der Werkstattbeschäftigten verneint. Sie werden also nicht in das Ausgleichsverfahren einbezogen. Hinsichtlich des Betreuungspersonals wird die Arbeitnehmereigenschaft mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen – Berücksichtigung bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl für die etwaige Teilnahme am U1-Verfahren, Zahlung von Umlagebeträgen und Erstattung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen des U2-Verfahrens – dagegen bejaht.

Die Aussagen der Krankenkassen sind darüber hinaus von besonderer Bedeutung. Wir haben die Problematik auch in die Ministerien getragen und von dort eine eindeutige Antwort erhalten, die den Rechtsstatus der Werkstattbeschäftigten ministeriell bestätigt. Der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Heinrich Tiemann, schrieb uns auf unsere Anfrage am 20. März 2006: „Die Rechtsstellung der behinderten Menschen in den Werkstätten gegenüber den Trägern dieser Einrichtungen ist, was die Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstätten angeht, seit dem 1. August 1996 gesetzlich geregelt. Seitdem gilt, daß diese Menschen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Die Rechtsstellung der Teilnehmer an den Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich ist ebenfalls hergestellt. Diese haben eine besondere Rehabilitandenstellung, die ebenfalls nicht als Arbeitnehmerrechtsverhältnis zu bewerten ist.“



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