Auch der Weg, Werkstattbeschäftigten, die kurz vor dem Rentenalter stehen, von Jahr zu Jahr jeweils einen Tag pro Woche weniger zu finanzieren, entbehrt jeder Grundlage. Im Gegenteil: Einen schrittweisen Übertritt in das altersgerechte Wohnen im familiären Bereich durch Reduzierung des Werkstattbesuches vorzubereiten, gehört nicht zum Leistungsspektrum der Werkstatt als Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 39 SGB IX). Dieser Reduzierung steht im übrigen auch die Regelung des § 6 WVO entgegen, der festlegt, daß die Werkstatt sicherzustellen hat, daß die behinderten Menschen wenigstens 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Eine Kürzung der Arbeitszeit ist nach der Regelung des § 6 Abs. 2 WVO lediglich dann zu ermöglichen, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung bzw. zur Wahrung des erzieherischen Auftrags notwendig erscheint. Der Übertritt in altersgerechtes Wohnen ist durch diese Bestimmung nicht abgedeckt. Der Beschäftigte hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Voraussetzungen nach § 41 SGB IX erfüllt sind. Nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 SGB XII hat der zuständige Kostenträger in diesem Fall die Leistungen im vollen Umfang zu erbringen.
Politik
08.05.06
Rechtsbruch: Kontingentierung von Werkstattplätzen?
Im Bemühen, Werkstattplätze gering zu halten oder abzubauen, sind die Kostenträger außerordentlich kreativ – allerdings ohne gesetzliche Basis!