Zur rechtlichen Klarstellung erfolgt nun die entsprechende Änderung im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Dies teilte das BMF in seinem aktuellen Schreiben „Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG); Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen“ vom 24. März 2020 mit. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf ab dem 1. Januar 2020 in derartigen Einrichtungen erbrachte Umsätze anzuwenden.
Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen für Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG anzusehen und damit umsatzsteuerfrei. Im UStAE wird in Nummer 4.16.6. „Eng verbundene Umsätze“ folgende Nummer 5 angefügt:
5. Verpflegungsleistungen, die durch Werkstätten für behinderte Menschen an die Menschen mit Behinderung erbracht werden.
Unverändert bleiben die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht bei Verpflegungsleistungen gegenüber Fachkräften. Diese Leistungen sind nicht als Bestandteil der Leistungen zur Sozialfürsorge anzusehen und somit umsatzsteuerpflichtig.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier .
Die Internetmeldung und weitere Informationen zur Antwort des BMF auf die Kleine Anfrage der Fraktion FDP finden Sie hier .