Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Schreiben vom 9. April 2020 seine Weisung vom 23. März 2020 für die Weiterbewilligung des Mehrbedarfs für das Mittagessen von Werkstattbeschäftigten ergänzt. Danach bleibt der Mehrbedarf für das Mittagessen in der Regel auch während der Coronavirus-Krise bestehen.
Die BAG WfbM begrüßt die Klarstellung des BMAS, dass Grundsicherungsträger aufgrund der angeordneten Betretungs- und Beschäftigungsverbote nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass dadurch auch der Anspruch auf den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung der Werkstattbeschäftigten entfällt.
Zuvor hatte das BMAS mit Schreiben vom 23. März 2020 die Grundsicherungsträger angewiesen, den Mehrbedarf mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 aufgrund der Schließung der Werkstätten nicht mehr an die leistungsberechtigten Werkstattbeschäftigten auszuzahlen.
Nach den aktuellen Hinweisen des BMAS gilt nun jedoch, dass Grundsicherungsträger den Mehrbedarf mit Wirkung für die Zukunft nur dann anpassen dürfen, soweit sie tatsächlich Kenntnis über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den einzelnen Werkstattbeschäftigten haben.
Auch zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Mehrbedarf während der derzeitigen Situation hat sich das BMAS nochmal geäußert und ist damit auf das Anliegen der BAG WfbM eingegangen.
Grundsätzlich sind während der Coronavirus-Krise an die „Gemeinschaftlichkeit“ des Mittagessens aufgrund der geltenden Abstands- und Präventionsregelungen niedrigere Anforderungen zu stellen.
Unerheblich ist es auch, wenn das von der Werkstatt bereitgestellte Mittagessen nicht unmittelbar in den Räumen der Werkstatt stattfindet, dieses kann durch die Werkstattfachkräfte in den besonderen Wohnformen oder deren räumlichen Umfeld sowie im Rahmen der anderweitigen notwendigen tagesstrukturierenden Angebote für die Werkstattbeschäftigten angeboten werden.
Für Werkstattbeschäftigte, die trotz der Anordnungen weiterhin in der Werkstatt in systemrelevanten Arbeitsbereichen beschäftigt oder aber im Rahmen der sogenannten Notbetreuung anwesend sind und dabei ihr Mittagessen weiterhin durch die Werkstatt erhalten, besteht der Anspruch auf den Mehrbedarf unverändert weiter.
Werkstattbeschäftigte, die weiterhin von der Werkstatt ihr Mittagessen erhalten, müssen daher gegenüber dem Grundsicherungsträger keine diesbezüglichen Änderungen mitteilen.