Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mitgeteilt, dass auf Leistungen von Werkstätten für behinderten Menschen während der Coronavirus-Krise auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Die BAG WfbM hatte sich zuvor am 28. April 2020 mit einem offiziellen Schreiben an das BMF gewendet und um Klarstellung gebeten, dass die während der Coronavirus-Krise erbrachten Leistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz belegt werden.
Das BMF führt nun hierzu erfreulicherweise aus:
„Nach § 68 Nummer 3 der Abgabenordnung sind Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie Inklusionsbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigt.
Wenn die dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend nicht mehr in diesen Einrichtungen tätig werden dürfen, ändert das nichts am Status der Einrichtung. Insbesondere sind die Beschäftigten regelmäßig trotz der behördlichen Anordnung weiterhin der jeweiligen Einrichtung zuzuordnen und daher auch weiterhin bei ihr zu berücksichtigen. Insofern führt eine solche behördliche Anordnung nicht zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft und den damit einhergehenden Steuerbegünstigungen.
Damit ist auf Leistungen der betreffenden Einrichtungen auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar.“
Das offizielle Schreiben des BMF finden Sie hier.
Politik
03.06.20
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bleibt während der Coronavirus-Krise anwendbar