Die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die wirtschaftliche Tätigkeit von Werkstätten für behinderte Menschen sind vielerorts beträchtlich. In vielen Fällen ist zudem noch nicht absehbar, welche mittel- bis langfristigen Auswirkungen der Wegfall von Aufträgen auf die wirtschaftliche Tätigkeit von Werkstätten haben wird.
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Werkstätten bestimmt jedoch die Werkstattentgelte der Werkstattbeschäftigten sowie die Investitions- und damit die Zukunftsfähigkeit der Werkstätten.
Um die Teilhabemöglichkeiten von Werkstattbeschäftigten nachhaltig zu sichern, können Öffentliche Auftraggeber auf die Möglichkeiten der Vergaberechts zurückgreifen. So haben sie die Möglichkeit, festzulegen, dass nur Werkstätten und/oder Inklusionsbetriebe Angebote für einen bestimmten Auftrag abgeben dürfen.
Die BAG WfbM hat über diese und andere Chancen des Vergaberechts für Werkstätten eine Handreichung erarbeitet, die laufend aktualisiert wird. Diese finden Sie hier .
Auch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat die Möglichkeit des Vergaberechts genutzt: Das BSH hat die Ausschreibung „Rahmenvereinbarung über den Kauf und Service/Support von DELL-Endgeräte-Hardware" auf Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, deren Ziel die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist.
Die Bekanntmachung des BSH finden Sie hier .