Auch heute noch ist die WVO das zentrale Gesetz, wenn es um Werkstätten für behinderte Menschen geht. Gemeinsam mit der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und den Sozialgesetzbüchern bildet es die Grundpfeiler des Werkstättenrechts.
Notwendiger Reformbedarf
Es wird allerdings auch deutlich, dass das mittlerweile 40 Jahre alte Gesetz an der ein oder anderen Stelle nicht mehr zeitgemäß ist. Auch wenn es die Coronavirus-Krise besonders drastisch gezeigt hat: es war bereits davor erkennbar, dass das in der WVO verankerte Finanzierungssystem der Werkstattentgelte der Beschäftigten an seine Grenzen stößt. Hier besteht aus Sicht der BAG WfbM zweifelsohne Handlungsbedarf. Das Finanzierungssystem der Werkstattentgelte muss grundlegend reformiert werden.
Dieser Reformprozess wurde im vergangenen Jahr durch den Entschließungsantrag der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD auf den Weg gebracht. Der Entschließungsantrag beinhaltet den Vorschlag, „innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der BAG WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher Akteure zu prüfen, wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem entwickelt werden kann“.
Die BAG WfbM ist in der dazu eingerichteten Steuerungsgruppe im Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertreten, die noch in diesem Jahr zu ihrer zweiten Sitzung zusammenkommen wird.
Das BMAS hat zudem eine Studie zur transparenten und verbesserten Entlohnung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Auftrag gegeben. Der Abschlussbericht muss bis Mitte 2023 vorliegen. Der Entwurf des Abschlussberichtes ist so rechtzeitig fertigzustellen, dass er im Herbst 2022 mit der interessierten Öffentlichkeit diskutiert werden kann, zum Beispiel im Rahmen der Inklusionstage 2022. Ein Zwischenbericht ist zum 30. Juni 2021 zu erstellen.
Die BAG WfbM wird ihre Mitglieder weiterhin umfassend über die aktuellen Entwicklungen informieren.