Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können über die Corona-Überbrückungshilfen des Bundes direkte Zuschüsse zu ihren Fixkosten erhalten. Diese müssen nicht zurückgezahlt werden.
Auch Werkstätten für behinderte Menschen sind als gemeinnützige Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt. Die BAG WfbM informierte ihre Mitglieder im Werkstatt:Telegramm 8.2020 .
Für die 2. Phase der Überbrückungshilfen sind Anträge ab sofort möglich. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Weitere Informationen finden Sie hier und in den aktualisierten FAQ des BMF und BMWi .