In seiner Sitzung am 27. November 2020 stimmte der Bundesrat der Erhöhung des Mehrbedarfs für das Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen und der Verlängerung der Corona-bedingten Ausnahmeregelung zum Mehrbedarf für das Mittagessen in Werkstätten zu.
Mehrbedarf wird erhöht
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2021 angepasst. Die Höhe der Sachbezüge gibt die Höhe des Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b SGB XII vor.
Danach beträgt der Mehrbedarf pro Arbeitstag im Jahr 2021 jeweils 3,47 Euro.
Den Beschluss des Bundesrates sowie den Gesetzestext finden Sie hier .
Ausnahmeregelung Mehrbedarf wird verlängert
Die Corona-bedingte Ausnahmeregelung zum Mittagessen wird erneut verlängert.
Bis zum 31. März 2021 wird der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung auch weiterhin bewilligt, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der "Gemeinschaftlichkeit" und der "Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungserbringers" vorliegen.
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 wird bei der Berechnung des monatlichen Mehrbedarfs für das Mittagessen auf die Anzahl der im Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage abgestellt, dabei jedoch für den einzelnen Arbeitstag nunmehr 3,47 Euro (vorher 3,40 Euro) angesetzt.
Auch Werkstattbeschäftigte, die im Februar 2020 noch nicht im Arbeitsbereich beschäftigt waren oder aus anderen Gründen keinen Anspruch auf den Mehrbedarf hatten, fallen grundsätzlich unter diese Ausnahmeregelung.
Weitere Informationen zur Ausnahmeregelung finden Sie in unseren FAQ zum Coronavirus .