Der finanzielle Einsatz von Einnahmen (insbesondere Renten) beider Ehepartner, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stationär betreut werden muß, wird einheitlich nach dem neuen § 92 a SGB XII, der die Regelung des § 82 Abs. 4 SGB XII ersetzt, geregelt. Insbesondere ist nunmehr ausdrücklich die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen (§ 92 a Abs. 3 SGB XII). Ihm sollen zumindest genügend finanzielle Mittel belassen werden, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.
Die (bisher, seit dem 01.01.2005) zu hoch festgesetzte Eigenbeteiligung ist aufgrund der Gesetzesänderung durch den Sozialhilfeträge neu zu berechnen. Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, die bisherigen Bescheide entsprechend § 92 a SGB XII zu ändern. Darauf sollten alle Beteiligten gemeinsam hinwirken.